Angesichts
der neuen Erbschaftssteuerregelungen unter Präsident Bush sind solche
Gesichtspunkte vielleicht in Zukunft nicht mehr relevant. Freibeträge
für Personen mit Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Staaten steigen
auch dauernd. Im Jahre 2006 wird der Freibetrag eine Million Dollar
sein. Werden diese Regelungen jedoch für den Steuerzahler wirkliche
Ersparnisse bringen? Wegfallen der Nachlasssteuer zieht bei Verkauf
der geerbten Güter höhere Einkommenssteuern für Erben nach sich, da
Vermögenswerte nicht zum Marktwert am Todestage des Verstorbenen,
sondern zum Original-Erwerbswert übernommen werden. Steuerberater
sollten jedoch sehr beschäftigt sein, da das neue Gesetz relativ
kompliziert ist. Ob Herr Bush und seine Partei mit dem neuen Gesetz
den Steuerzahlern also im Endeffekt einen Gefallen getan haben, bleibt
abzuwarten.
Wie
gesagt, dient die Green Card zum Antritt des ständigen Wohnsitzes in
den USA, wobei man unbeschränkt innerhalb und außerhalb des Landes
reisen kann, solange man die USA als ständigen Aufenthaltsort
beibehält und dort enge Bindungen nachweisen kann. Verlässt man die
Vereinigten Staaten für längere Zeit, beispielsweise länger als ein
Jahr, dann kann es sein, dass der INS bei Einreise den Besitz der
Green Card in Frage stellt. Mit Einreichen gewisser Formulare und
Erklärungen kann man solchen Fragen vorbeugen. Solange man zum
Beispiel eine Widereinreisegenehmigung, die so genannte „Reentry
Permit“ beantragt und sich weniger als zwei Jahre im Ausland aufhält,
entstehen selten Probleme. Bei längeren Aufenthalten muss man
eventuell zum US-Konsulat im Heimatland, um ein „Special Immigrant
Visa“ zu beantragen. Dazu muss man beweisen, dass man trotz des langen
Aufenthaltes im Ausland, enge Bindungen zu den USA beibehalten hat.
Wenige wissen jedoch, dass negative Konsequenzen schon bei Beantragung
der Green Card oder Beteiligung an der Green Card Lotterie eintreten
können.
Schon
alleine das Stellen eines Antrages zum Erwerb der Green Card hat
Steuerkonsequenzen. Wird ein Ausländer durch zu langen Aufenthalt
US-Steuerbürger, befindet sich jedoch weniger als eine gewisse Anzahl
von Tagen innerhalb eines Kalenderjahres in den USA, kann dieser sich
immer noch als Steuerzahler einer anderen Steuerheimat einstufen
lassen lassen, sofern er nähere Verbindungen zu dieser Heimat
nachweisen kann.
Dazu wird ein besonderes Formular, das so genannte IRS Formular 8840
abgegeben. Dies steht ihm jedoch nicht zu, wenn er im gleichen Jahr
einen Schritt unternahm, der die Absicht, die USA zur Heimat zu
machen, kundtat. Beantragung der Green Card ist ein solcher Schritt.
Berufung auf ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der
Klassifizierung als Steuerbürger hat die selben Konsequenzen,
möglichen Entzug der Green Card. Vorsicht also, Timing ist alles.
Beteiligung an der Creen-Card-Lotterie wird übrigens nicht als ein
solcher ausdrucksschwangerer Schritt angesehen.
Mit
Beantragung der Green Card, sogar unter Umständen mit Absenden eines
Lotterieformulars, kann man sich bereits die Chancen auf Ausstellung
gewisser Visa verbauen. Das Einwanderungsrecht teilt Antragsteller
grundsätzlich in zwei Kategorien: Einwanderer und Nicht-Einwanderer.
In der Kategorie Nichteinwanderungsvisa finden sich zum Beispiel die B
(Besucher), L (innerhalb der Organisation versetzter Führungskräfte )
und F (Studenten) und J (Auszubildende). Antragsteller für diese
Kategorie von Visa werden weniger scharf geprüft, da sie unter Eid
aussagen müssen, dass sie nicht permanent in den Vereinigten Staaten
bleiben wollen.
Jemals
Green Card Beantragt?
Um Antragsteller ohne Einwanderungsabsichten von denen mit
Einwanderungsabsichten zu trennen, erscheint auf dem einschlägigen
Antragsformular schon seit langem die Frage, ob man jemals die Green
Card beantragt hat. Wer dies getan hat, so der INS, trägt sich in
Wirklichkeit mit Einwanderungsabsichten und versucht, die strikteren,
mit Beantragung der Green Card verbundenen Prüfungen zu umgehen. Seit
neuestem wird jedoch auch gefragt, ob man sich jemals an der
Green-Card-Lotterie beteiligt hat. Wer mit „ja“ antwortet, hat sich
damit möglicherweise jegliche Chance auf die zukünftige Ausstellung
eines Visums unter einer der populären Nichteinwanderungskategorien
verbaut. Problem: Man hat keinen Anspruch auf Anhörung. Wer lügt und
dabei ertappt wird, bekommt kein Visum, kann sogar aus den USA
verwiesen werden und ist aktenmäßig für immer mit diesem Umstand
belastet.
Im Endeffekt ist wie bei allem im Leben Vorsicht geboten. Man sollte
sich vor jedem nur schwer widerrufbaren Schritt über die Konsequenzen
genau im Klaren sein. Lassen Sie sich daher von zugelassenen
Fachleuten umfassend beraten.
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Norma Vincent ist gebürtige Deutsche, kam vor 15 Jahren in die
USA und ist in Florida Rechtsanwältin.
Ihre Fachbereiche sind Immobilien-, Steuer- u.
Einwanderungsrecht.
Sie führt die Niederlassung der
Kanzlei Baur, Klein, Matos & Riedi P.A.
in Naples. Tel. (239) 434-0046,
E-Mail:
nvincent@worldwidelaw.com |