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Stolpersteine zur doppelten Staatsbürgerschaft !

 Von Helmut J. Pohl 

In den letzten Monaten ist bereits viel über die doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche geschrieben worden. Für in den USA lebende Deutsche gibt es vier Alternativen:
 

  • Einreise und Aufenthalt mit Visa

  • Greencard bei weiterhin deutscher Staatsbürgerschaft

  • Erwerb der US-Staatsbürgerschaft bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Erwerb der US-Staatsbürgerschaft mit Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft)
     

Bei entsprechenden Voraussetzungen ist die doppelte Staatsbürgerschaft für bisherige Greencard-Inhaber nicht nur die vorteilhafte (z. B. hinsichtlich Erbschaftssteuer, Wahlrecht, Job, Sozialversicherung usw.), sondern auch die sichere Variante des Lebens in den USA (Ausweisung z. B. nicht mehr möglich). Gerade das potenzielle Risiko einer Ausweisung wird immer wieder unterschätzt und selbst kleine Vergehen können zur Ausweisung führen. Dies soll ein Beispiel aus jüngerer Vergangenheit zeigen: 1968 kam ein zweijähriges deutsches Mädchen mit ihren Eltern in die USA; mit 22 - also 1988 - hatte sie wegen eines Mannes Streit mit einer anderen Frau und zog diese an den Haaren. Ein Gericht erteilte ihr damals dafür einen Verweis. Elf Jahre später, nämlich 1999, sollte sie wegen dieses Vergehens ausgewiesen werden, obwohl sie inzwischen verheiratet war und zwei Kinder hatte, eines davon behindert. Durch eine ausführliche Berichterstattung der Presse war das öffentliche Interesse an dem Fall sehr groß und politische Entscheidungen ermöglichten ihr den Verbleib in den USA und den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft.

Zum 1.1.2000 ist das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert. Grundsätzlich hat nach wie vor der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Die Neuregelung für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt diese Kriterien weitgehend auf und bringt eine wesentliche Erleichterung. Die Entscheidung über den Antrag ist weiterhin eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes! Ihr liegt jedoch unter der neuen Regelung die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde. Beim Antragsteller wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Diese können z. B. sein: Beziehungen zu Verwandten, Immobilieneigentum, Rentenansprüche, Firmenanteile, Bankkonten, regelmäßige Reisen nach Deutschland.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der US-Staatsbürgerschaft geben, wie die Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn mit dem Ausscheiden aus der deutschen Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind. Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Antragstellers übersteigen. Ein Nachteil kann z. B. bei einem erheblichen Nachlass entstehen. Erfahrungsgemäß treten Nachteile im Sinne der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht erst ab einem Vermögensnachweis von mehr als 1,35 Mio. US $ auf, d. h. dass beim Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung mindestens dieses Vermögen nachgewiesen werden muss. Dabei ist jedoch nicht umfassend geregelt, wie dieser Vermögensnachweis zu erbringen ist.

Es empfiehlt sich, hinsichtlich des nicht unerheblichen Vermögensnachweises einen Experten zu fragen, der in solchen Fällen schon erfolgreich Lösungen gefunden hat. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes ist auch der Rat eines mit der Materie vertrauten Anwaltes für die Vorbereitung der Anträge empfehlenswert.

Helmut J. Pohl ist Finanzberater in München und hat Erfahrung mit der erfolgreichen Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung, auch in Fällen, bei denen die Voraussetzungen zunächst nicht erfüllt sind. Zudem kann er bei der Suche nach erfahrenen Anwälten weiterhelfen.

Mehr Informationen:

Tel. +49-89-74 71 34-36
Fax +49-89-93 93 31 03
E-Mail: pohlfinanz@aol.com
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