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Die Cayman LL.C.: Stundung der U.S.-Einkommensteuer

  

Für viele internationale Geschäftsleute, deren Kapitalanlagen und sonstigen Geschäfte der amerikanischen Einkommensteuer unterliegen, stellt sich oftmals die Frage, welche Möglichkeiten zur Stundung dieser Steuer existieren. Für solche Fälle kommt die Cayman Limited Liability Company- LL.C. in Frage.
Die LL.C. ist eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Sie wird oft benutzt, wo keine Annuitäten, Lebensversicherungen mit Prämie oder ähnliche Strukturen in Frage kommen. Sie erlaubt eine unbegrenzte Stundung der Einkommenssteuer von Portfolio-Investitionen (Zinsen, Dividende und Gewinnanteile), wenn das Portfolio aus internationalen (nicht U.S.-Amerikanischen) Aktien und Anleihen besteht. Solange die LL.C. nicht aufgelöst und das Grundkapital sowie das Einkommen an den Investor ausgezahlt sind, existiert hier in der Regel weder eine Quellensteuer noch eine Informationspflicht oder U.S.-Besteuerung. Der Investor agiert nämlich als Vertragspartner der LL.C.
Solange nicht in eine U.S.-Firma investiert wird, ist keine Steuereinbehaltung für Einkommen aus U.S.-Quellen zu erwarten, welches als festes oder rückgabepflichtiges und/oder periodisches Einkommen zählt (so genannte FDAPI). FDAPI besteht Gewöhnlicherweise aus Einkommen von Grundstücksverkäufen, Miete, Tantiemen, Zinsen und dergleichen.
Die LL.C. ist einzigartig in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder. Sie hat Aktionäre und Vertragsmitglieder (ohne Aktien). Ihre Aktionäre besitzen alle Merkmale von Aktionären gewöhnlicher Gesellschaften und sind dabei unabhängig von den Vertragsmitgliedern. Diese Merkmale sind folgende:

  • Die Aktionäre halten Anteile an der Gesellschaft.
  • Die Aktionäre haben Wahlrecht in der Gesellschafterversammlung.
  • Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat und haben Gewinnbeteiligungsrechte.

Die Vertragsmitglieder, nämlich die tatsächlichen Investoren, hingegen:

  • halten keine Aktienanteile oder Gewinnbeteiligungsrechte an der LL.C.,

  • haben nur ein beschränktes Wahlrecht bezüglich etwaiger Änderungen ihrer eigenen
    Rechte oder der Auflösung der LL.C.,

  • nehmen weder an der Wahl der Aufsichtsratmitglieder noch der Betriebsleitung teil,

  • können Firmenanteile an den Aktien der Aktieninhaber erwerben,

  • und stehen zudem mit der LL.C. in einem Schuldverhältnis.

Das Vertragsmitglied schließt einen Garantievertrag mit der LL.C. ab und verpflichtet sich, der LL.C. Kapital zu Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhält das Vertragsmitglied bei Auflösung der LL.C. deren gesamtes Einkommen abzüglich der an die Aktieninhaber ausgezahlten Jahresgewinne. Außerdem enthält die Vereinbarung zwischen den Vertragsmitgliedern, der LL.C. und den jeweiligen im Ausland gelegenen Treuhandgesellschaften - welche die LL.C. verwalten - Sicherheitsmechanismen zum Schutz der Vertragsmitglieder.

Zudem ist zu bemerken, dass es nicht notwendig ist, diese Beteiligung an der LL.C. zu melden oder gegenüber U.S.-Regierungsbehörden offen zu legen, da das Vertragsmitglied kein Aktieninhaber ist und seine Beteiligung kein Eigenkapital an einer ausländischen Firma darstellt. Das Vertragsmitglied muss zudem erst dann Steuern für das Einkommen (nach Abzug von Geschäftsleitungsgebühren und Ausgaben) der LL.C. bezahlen, wenn das Einkommen tatsächlich gemäß der Garantievereinbarung zwischen dem Vertragsmitglied und der LL.C. verteilt wird. Aufgrund der Tatsache, dass die LL.C. kein Einkommen aus U.S.-Quellen bezieht, kann das Einkommen akkumuliert werden, ohne dass darüber Bericht erstattet werden müsste. Die Einkommenssteuer wird daher gestundet, und das Kapital kann vor Steuern wachsen.

Das Vertragsmitglied kann somit eine Beteiligung an der LL.C. mit absolutem Vermögensschutz erlangen, vorausgesetzt, dass eine ausländische Treuhandgesellschaft in Verbindung mit dieser Beteiligung benutzt wird. Natürlich ist dabei zu beachten, dass jeder Mandant spezielle Bedürfnisse hat und daher erst immer rechtlichen Rat einholen sollte, bevor im Einzelfall eine bestimmte juristische Person oder Geschäftsstruktur gewählt wird.

Mehr Informationen:


Vorteile, die eine Investition in die LL.C. mit sich bringt

  • Die gestundete Einkommenssteuer wird nach dem Zeitwert bewertet.

  • Das Kapital, welches sonst zur Zahlung der Einkommenssteuer für Portfolio-Investitionen verwendet würde, kann uneingeschränkt genutzt werden.

  • Auf die LL.C. finden aufsichtsrechtliche und behördliche Regelungen,
    denen herkömmliche Mittel zur Einkommensstundung, wie Pensionspläne, Gewinnbeteiligungspläne, Annuitäten und Versicherungsverträge, ausgesetzt sind, keine Anwendung.


Rechtsanwalt Alexander Reus
ist Partner der Firma
Becker & Poliakoff, P.A. in Miami.

Er ist seit 12 Jahren in den Vereinigten Staaten und betreut sowohl in Miami als auch im Naples Büro der Kanzlei vorwiegend deutsche Mandanten, die in Florida investieren oder ein Vermögen haben.

Tel: (305) 260-1027,
E-Mail:
areus@becker-poliakoff.com

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