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Für viele internationale Geschäftsleute,
deren Kapitalanlagen und sonstigen Geschäfte der amerikanischen
Einkommensteuer unterliegen, stellt sich oftmals die Frage, welche
Möglichkeiten zur Stundung dieser Steuer existieren. Für solche Fälle
kommt die Cayman Limited Liability Company- LL.C. in Frage.
Die LL.C. ist eine Mischform zwischen Personen- und
Kapitalgesellschaft. Sie wird oft benutzt, wo keine Annuitäten,
Lebensversicherungen mit Prämie oder ähnliche Strukturen in Frage
kommen. Sie erlaubt eine unbegrenzte Stundung der Einkommenssteuer von
Portfolio-Investitionen (Zinsen, Dividende und Gewinnanteile), wenn
das Portfolio aus internationalen (nicht U.S.-Amerikanischen) Aktien
und Anleihen besteht. Solange die LL.C. nicht aufgelöst und das
Grundkapital sowie das Einkommen an den Investor ausgezahlt sind,
existiert hier in der Regel weder eine Quellensteuer noch eine
Informationspflicht oder U.S.-Besteuerung. Der Investor agiert nämlich
als Vertragspartner der LL.C.
Solange nicht in eine U.S.-Firma investiert wird, ist keine
Steuereinbehaltung für Einkommen aus U.S.-Quellen zu erwarten, welches
als festes oder rückgabepflichtiges und/oder periodisches Einkommen
zählt (so genannte FDAPI). FDAPI besteht Gewöhnlicherweise aus
Einkommen von Grundstücksverkäufen, Miete, Tantiemen, Zinsen und
dergleichen.
Die LL.C. ist einzigartig in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder. Sie
hat Aktionäre und Vertragsmitglieder (ohne Aktien). Ihre Aktionäre
besitzen alle Merkmale von Aktionären gewöhnlicher Gesellschaften und
sind dabei unabhängig von den Vertragsmitgliedern. Diese Merkmale
sind folgende:
- Die Aktionäre halten Anteile an der
Gesellschaft.
- Die Aktionäre haben Wahlrecht in der
Gesellschafterversammlung.
- Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat
und haben Gewinnbeteiligungsrechte.
Die Vertragsmitglieder, nämlich die tatsächlichen Investoren,
hingegen:
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halten keine Aktienanteile
oder Gewinnbeteiligungsrechte an der LL.C.,
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haben nur ein beschränktes
Wahlrecht bezüglich etwaiger Änderungen ihrer eigenen
Rechte oder der Auflösung der LL.C.,
-
nehmen weder an der Wahl der
Aufsichtsratmitglieder noch der Betriebsleitung teil,
-
können Firmenanteile an den
Aktien der Aktieninhaber erwerben,
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und stehen zudem mit der
LL.C. in einem Schuldverhältnis.
Das Vertragsmitglied schließt
einen Garantievertrag mit der LL.C. ab und verpflichtet sich, der
LL.C. Kapital zu Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhält das
Vertragsmitglied bei Auflösung der LL.C. deren gesamtes Einkommen
abzüglich der an die Aktieninhaber ausgezahlten Jahresgewinne.
Außerdem enthält die Vereinbarung zwischen den Vertragsmitgliedern,
der LL.C. und den jeweiligen im Ausland gelegenen
Treuhandgesellschaften - welche die LL.C. verwalten -
Sicherheitsmechanismen zum Schutz der Vertragsmitglieder.
Zudem ist zu bemerken, dass es
nicht notwendig ist, diese Beteiligung an der LL.C. zu melden oder
gegenüber U.S.-Regierungsbehörden offen zu legen, da das
Vertragsmitglied kein Aktieninhaber ist und seine Beteiligung kein
Eigenkapital an einer ausländischen Firma darstellt. Das
Vertragsmitglied muss zudem erst dann Steuern für das Einkommen (nach
Abzug von Geschäftsleitungsgebühren und Ausgaben) der LL.C. bezahlen,
wenn das Einkommen tatsächlich gemäß der Garantievereinbarung zwischen
dem Vertragsmitglied und der LL.C. verteilt wird. Aufgrund der
Tatsache, dass die LL.C. kein Einkommen aus U.S.-Quellen bezieht, kann
das Einkommen akkumuliert werden, ohne dass darüber Bericht erstattet
werden müsste. Die Einkommenssteuer wird daher gestundet, und das
Kapital kann vor Steuern wachsen.
Das Vertragsmitglied kann
somit eine Beteiligung an der LL.C. mit absolutem Vermögensschutz
erlangen, vorausgesetzt, dass eine ausländische Treuhandgesellschaft
in Verbindung mit dieser Beteiligung benutzt wird. Natürlich ist dabei
zu beachten, dass jeder Mandant spezielle Bedürfnisse hat und daher
erst immer rechtlichen Rat einholen sollte, bevor im Einzelfall eine
bestimmte juristische Person oder Geschäftsstruktur gewählt wird.
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Vorteile, die eine Investition in
die LL.C. mit sich bringt
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Die gestundete Einkommenssteuer
wird nach dem Zeitwert bewertet.
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Das Kapital, welches sonst zur
Zahlung der Einkommenssteuer für Portfolio-Investitionen
verwendet würde, kann uneingeschränkt genutzt werden.
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Auf die LL.C. finden
aufsichtsrechtliche und behördliche Regelungen,
denen herkömmliche Mittel zur Einkommensstundung, wie
Pensionspläne, Gewinnbeteiligungspläne, Annuitäten und
Versicherungsverträge, ausgesetzt sind, keine Anwendung.
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Rechtsanwalt Alexander Reus
ist Partner der Firma
Becker & Poliakoff, P.A. in Miami.
Er ist seit 12 Jahren in den Vereinigten Staaten und betreut sowohl in
Miami als auch im Naples Büro der Kanzlei vorwiegend deutsche
Mandanten, die in Florida investieren oder ein Vermögen haben.
Tel: (305) 260-1027,
E-Mail:
areus@becker-poliakoff.com |