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Die Steuergesetzänderungen von 1988 bis 2002
bedeuteten erhebliche Änderungen in der steuerlichen Behandlung
ausländischer Staatsbürger ohne die US-Staatsbürgerschaft. Es ist
daher für den ausländischen Immobilienkäufer wichtig zu wissen, wie
sich diese Regelungen auswirken können. Sonst kann ein Kauf von
Eigentum im Ausland schnell zu einem Albtraum werden, wie es am
folgenden Beispiel eines Ehepaares gezeigt wird.
Günther (60) und Ute (54) aus Österreich kauften sich im Jahr 2000 ein
Ferienhaus in Florida. Die Eigentumsurkunde wurde auf ihre Namen
ausgestellt. Günther und Ute waren sehr glücklich über den Kauf, weil
ihnen der Kaufpreis von $ 250,000 im Vergleich zu Immobilienpreisen in
Österreich sehr günstig erschien. Ihr Glück war von kurzer Dauer, denn
Günther starb im Jahr 2002. Nun kam es zu steuerlichen Problemen.
Der schlimmste Fall
Der Immobilienmakler verwies Ute an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung
im Steuer- und Erbschaftsrecht für ausländische Staatsbürger. Der
Immobilienmakler vermutete, dass Ute das gesamte Eigentum erben würde
und keine Erbschaftssteuer anfallen werde. Ute hatte auch gehört, dass
beim Erwerb des Eigentums im eigenen Namen im schlimmsten Fall nur die
Hälfte des Eigentumswerts in den Erbschaftsbetrag der verstorbenen
Person einfließt. Allerdings hatte der Makler etwas Wichtiges
übersehen: Günther und Ute sind keine US-Staatsbürger.
Als Ute den Rechtsanwalt konsultierte, erfuhr sie eine Reihe von
Sachverhalten, die nicht ihren bisherigen Vorstellungen entsprachen.
Zunächst würden durch die Erbschaft bundesstaatliche Erbschaftssteuern
(Federal Estate Tax) anfallen. Zudem sei für einen ausländischen
Staatsbürger ohne US-Staatsbürgerschaft der Kauf eines Hauses im
eigenen Namen nicht unbedingt das richtige Vorgehen. Der Rechtsanwalt
machte Ute darauf aufmerksam, dass sie bezüglich der Verringerung der
US-Erbschaftssteuern wirklich nur zwei Möglichkeiten hätte, wobei
keine davon besonders gut sei.
Die erste Möglichkeit war, das Eigentum in eine qualifizierte
Treuhandgesellschaft (Qualified Domestic Trust, QDT) umzuwandeln. Dies
würde es ermöglichen, anfallende Erbschaftssteuern bis zu ihrem
eigenen Tod aufzuschieben und den Vorteil eines Freibetrages für
Ehegatten (Marital Deduction) bis zu ihrem Tod wahrzunehmen.
Allerdings würde in diesem Fall das Vermögen von $ 250,000 in einer
Treuhandgesellschaft festliegen, von dem sie bis zum Ende ihres Lebens
nur ein Einkommen beziehen könnte. Würde der Treuhandgesellschaft
Kapital entnommen, fielen Erbschaftssteuern auf den entnommenen Betrag
an.
Ihre zweite Möglichkeit war, Erbschaftssteuern zu bezahlen. In diesem
Fall könnte ein Erbschaftssteuerfreibetrag (Unified Credit) geltend
gemacht werden, welcher im Falle eines nicht ansässigen ausländischen
Staatsbürgers mit $ 60,000 vergleichsweise niedrig ist. Für US-Bürger
und ansässige ausländische Staatsbürger sind $ 1 Million (2002 und
2003) als Freibetrag verfügbar. Nach Abzug des Freibetrags von $
60,000 bei einem Eigentumswert von $ 250.000 würde Ute immer noch
einen Betrag von $ 57,800 als Erbschaftssteuern zu zahlen haben. Ein
hoher Betrag für den Besitz eines Eigentums über einen so kurzen
Zeitraum!
Ute hatte gedacht, dass in den USA beim Kauf von Eigentum in beider
Namen der überlebende Ehepartner die Hälfte des Eigentums besitzt. Der
Rechtsanwalt erklärte ihr jedoch, dass seit 1988 beim Kauf durch nicht
ansässige ausländische Staatsbürger der überlebende Ehepartner nur den
Teil des Eigentums besitzt, den sie oder er tatsächlich zum Kauf
beigetragen hat. Ob die Hälfte des Vermögens als Freibetrag von der
Erbschaft abgezogen werden kann, hängt also davon ab, ob Ute, die kein
eigenes Einkommen hatte, beweisen kann, dass sie zum Kauf des
Eigentums beigetragen hat. Ist dies nicht der Fall, wird der gesamte
Betrag des Vermögenswerts als Günthers Erbschaft angesehen.
Vier wertvolle Ratschläge
Was kann man ausländischen Käufern einer US-Immobilie raten? In
unserem Beispiel hätten Günther, Ute und der Immobilienmakler einen
Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung in der Besteuerung
ausländischer Staatsbürger hinzuziehen sollen. Der Rechtsanwalt hätte
ihnen folgende Ratschläge geben können:
-
Sie hätten das Ferienhaus im Namen einer
ausländischen Kapitalgesellschaft anstatt im eigenen Namen kaufen
können. Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft werden für
Erbschaftssteuerzwecke nicht als US-Eigentum angesehen und wären so
nicht in die Erbschaft gefallen. Viele Wohnungsverwaltungen erlauben
jedoch nicht den Besitz einer Eigentumswohnung durch eine ausländische
Kapitalgesellschaft. Die Finanzierung durch eine Bank kann im Fall
einer ausländischen Kapitalgesellschaft ebenfalls ein Problem sein.
-
Sie hätten auf beschränkte Zeit eine
Risikolebensversicherung (Term Insurance) abschließen können, um das
Erbschaftssteuerrisiko in den USA abzudecken. Ausschüttungen aus einer
Lebensversicherung für nicht ansässige Hinterbliebene werden nicht als
Teil einer zu versteuernden Erbschaft betrachtet.
-
Sie hätten sich informieren können, ob
zwischen Österreich (im beschriebenen Fall) und den USA ein
Erbschaftssteuerabkommen besteht. Solch ein Abkommen kann den Kauf der
US-Immobilie beeinflussen und mit entscheidend dafür sein, auf welche
Art der Kauf des Eigentums vollzogen werden soll.
-
Günther und Ute hätten ihr Ferienhaus
finanzieren können. Solch eine Finanzierung ist vom Wert des Eigentums
im Erbschaftssteuerbescheid Dollar für Dollar abzugsfähig wegen der
Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuern zwischen Österreich
(auch Deutschland) und den USA.
Copyright. Alle Rechte
vorbehalten. 1996, 1997, 1998, 1999, 2003. Stanley F. Rose
Die in diesem Artikel aufgeführten Informationen haben lediglich
den Charakter einer allgemeinen Information und sollten nicht
als rechtliche Beratung für eine bestimmte Person aufgefasst
werden.
Stanley F. Rose ist Rechtsanwalt für Steuerrecht und
ausländische Investitionen in Naples, Florida. Er arbeitet
ebenfalls als Berater für die Rechtsanwaltskanzlei Wayne M.
Levine in Lantana und Naples. Seine Beraterpraxis konzentriert
sich auf die Einkommens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer für
ansässige und nicht ansässige ausländische Staatsbürger. Er
spricht Deutsch.
Tel. (239) 566-3511, Email:
srose@rosetaxlaw.com,
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