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Rechtsanwalt
Alexander Reus und Steuerberater Werner Schmitz
über die Besteuerung von Immobilienverkäufen in den USA
Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie in den
USA stellt sich immer wieder die Frage nach der anfallenden Steuer.
Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine privat oder gewerblich
genutzte Immobilie handelt.
I. Verkauf der Hauptwohnung
Beim Verkauf der Hauptwohnung oder des Hauptwohnhauses bleibt generell
ein Gewinn von 250 000 US-$ (bei verheirateten Personen bis zu 500 000
US-$) steuerfrei, solange gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
Voraussetzungen sind:
a) Das Haus/die Wohnung muss für mindestens
zwei Jahre im Eigentum des Steuerpflichtigen gestanden haben.
b) Die Immobilie muss für mindestens zwei Jahre
als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sein. Dies kann über ein Visum oder
eine eingetragene Domizilwahl nachgewiesen werden.
Ein Aufenthalt von 730 Tagen über einen Zeitraum von
fünf Jahren genügt jedoch zur Erfüllung dieser Zwei-Jahres-Frist.
Dabei kommt es auf die tatsächlich in den USA verbrachte Zeit an.
Daraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger unter den oben genannten
Umständen bei der Veräußerung seiner Immobilie
alle zwei Jahre einen steuerfreien Gewinn erzielen kann.
II. Verkauf sonstiger Immobilien
Fällt der Verkauf einer Immobilie nicht unter die obige Nr. I, ist der
erzielte Gewinn steuerpflichtig. Dabei wird der Veräußerungsgewinn
definiert als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem
bereinigten Einstandspreis ("Steuerbasis"). Der Einstandspreis kann
durch Abschreibungen ermäßigt werden, sich allerdings auch durch
Wertsteigernde Aufwendungen nach dem Kauf wieder erhöhen.
Der Steuersatz richtet sich bei dem Verkauf einer
solchen Immobilie, die entweder eine gewerblich oder privat genutzte
Immobilie sein kann, nach der Dauer, für welche das Objekt im Eigentum
des Veräußernden stand. Dabei gibt es keine Spekulationsfrist, nach
deren Ablauf keine Steuern mehr anfallen. Des Weiteren ist
ausschlaggebend, ob das Objekt persönlich oder durch eine juristische
Person gehalten wurde.
Wird das Objekt von einer so genannten "Pass Through
Entity", das heisst einer Limited Partnership, Limited Liability
Company oder im persönlichen Namen gehalten, finden nachfolgende
Steuersätze Anwendung:
a) Wurde das Objekt für 12 Monate oder weniger
gehalten, fällt ein "Short Term Gain" an, für den der höchste
persönliche Steuersatz gilt.
b) Nach Ablauf von 12 Monaten wird ein Verkauf
mit Gewinn als so genannter "Long Term Gain" behandelt und mit 15 bis
28 % (12 bis 18 Monate) bzw. 10 bis 20% (über 18 Monate) versteuert.
Dabei richten sich die Steuersätze innerhalb dieser Gruppen nach der
jeweiligen Progression des Steuerpflichtigen. In allen anderen Fällen
gelten die Körperschaftsteuergesetze.
Ansonsten finden Körperschaftssteuersätze Anwendung.
III. Steuerfreie Übertragungen
Die US-Steuergesetze erlauben auch so genannte "Like-Kind Exchanges"
gemäß Steuergesetz §1031, wonach der entstandene Gewinn beim Verkauf
eines Objektes völlig steuerfrei ist, solange folgende Voraussetzungen
erfüllt werden
a) Das neu erworbene Objekt muss in den
Vereinigten Staaten liegen.
b) Das neu erworbene Objekt muss gleichartig
sein.
c) Das neue Objekt muss sofort mit dem Erlös
aus dem Verkauf des alten Objektes gekauft werden oder innerhalb von
45 Tagen benannt und innerhalb von 180 Tagen erworben werden ("Deferred
Exchange"). Der Erwerb darf jedoch nicht mehr nach dem
Fälligkeitsdatum der Steuererklärung für das Jahr, in welchem das alte
Objekt verkauft wurde, stattfinden.
d) Das neue Objekt muss vom Titel her genauso
gehalten werden wie das Vorausgehende.
Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur eine
generelle Übersicht über verschiedene steuerliche Konsequenzen beim
Verkauf von Immobilien dar und ändern sich je nach Konstellation. Zur
Vermeidung eventueller steuerlich ungünstiger Entscheidungen sollte
man daher vor einem anstehenden Kauf bzw. Verkauf einen Steuerberater
und Rechtsanwalt befragen.
Für weitere Informationen wenden
Sie sich an Werner Schmitz,
SSI Accounting and Tax Service www.ssiats.com
Tel: 239-939-1253,
E-Mail:
mail@ssiats.com
und Rechtsanwalt Alexander Reus J.D. (Germany) J.D., LL.M.,
Becker & Poliakoff, P.A., Tel. 305-262-1027,
E-Mail:
areus@becker-poliakoff.com |
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