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 Richtige Wahl der Unternehmensform in Florida

  

Eine Frage, mit der sich deutsche Unternehmen, die in Florida geschäftlich tätig werden wollen, auseinandersetzen müssen, ist die Wahl der Unternehmensform. Die wichtigste Rolle in diesem Entscheidungsprozess spielen hier Steuerkonsequenzen und rechtliche Aspekte, vor allem Haftungsbeschränkung.

Ein ausländisches Unternehmen kann durch die Gründung eines so genannten “Branch Office” eine Zweigniederlassung etablieren, ohne vor Ort ein neues Unternehmen gründen zu müssen. Die Gesetze in Florida sehen vor, dass ein ausländisches Unternehmen, das in Florida geschäftlich tätig sein will, sich beim Department of State für eine Genehmigung bewerben muss. Dieses beinhaltet das Ausfüllen mehrer Dokumente beim Department of State, die Benennung eines so genannten “Registered Agent” (Zustellungsvertreter) für vermeintliche Gerichtsprozesse und die Einrichtung eines festen Bürositzes in Florida. Unternehmen, die ausschließlich Finanzierungen aufnehmen oder kaufen, dingliche Sicherheitsrechte besitzen oder Immobilien kaufen und besitzen (ohne diese zu bewirtschaften), sind autorisiert, ohne staatliche Genehmigung in Florida tätig zu sein.

Eine Alternative zum Branch Office ist die Gründung einer Tochtergesellschaft, die entweder die Form einer Corporation (Kapitalgesellschaft) oder einer Limited Liability Company (“LLC”) annehmen kann. Generell ist die Struktur einer LLC zu empfehlen, da sie die beschränkte Haftung einer Corporation mit einer meist vorteilhafteren Besteuerung verbindet. Eine Corporation wird auf Bundesebene bis zu 35% auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Zusätzlich unterliegen alle Ausschüttungen an ausländische Aktionäre der Corporation einer “Withholding Tax” (Abzugssteuer), d.h. eine Corporation unterliegt einer Doppelbesteuerung.

Ganz anders ist es bei einer LLC, die als so genannte “Pass-Through Entity” nicht selbst einer Steuer unterliegt, sondern nur die Gesellschafter (in unserem Fall das deutsche Unternehmen) besteuert werden. Wie auch bei der Corporation, fällt bei der LLC eine Abzugssteuer an, sobald Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter getätigt werden.

Ein deutsches Unternehmen, das durch ein Branch Office in Florida operiert, wird auf sein Einkommen, welches aus seiner Tätigkeit in den USA stammt, wie eine Corporation, d.h. gestaffelt bis zu 35%, besteuert. Das Risiko, durch ein Branch Office in den USA tätig zu werden, ist, dass in Fällen, in denen erwiesen werden kann, dass diverses Einkommen der Muttergesellschaft außerhalb der USA nur im geringsten mit der US-Tätigkeit zusammenhängt, dieses Einkommen auch vom US-Finanzamt besteuert werden darf.

Die Corporation und LLC haben dem Branch Office gegenüber den Vorteil, dass es sich in beiden Fällen um eine separate juristische Person handelt, die für sich selbst nur beschränkt haftet. Im Kontrast wird ein Branch Office unter den Gesetzen Floridas wie ein verlängerter Arm der ausländischen Muttergesellschaft gewertet, die für alle Tätigkeiten des Branch Offices die volle Haftungen übernehmen muss.

 


Mark S. Scott ist Fachanwalt
für Internationale Mergers & Acquisitions, Corporate Finance und Venture Capital bei der Firma Akerman Senterfitt, P.A. in Miami.
Tel: 305 982-5606,
Fax: 305 374-5095,
E-Mail: mscott@akerman.com

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