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Eine Frage, mit der sich
deutsche Unternehmen, die in Florida geschäftlich tätig werden wollen,
auseinandersetzen müssen, ist die Wahl der Unternehmensform. Die
wichtigste Rolle in diesem Entscheidungsprozess spielen hier
Steuerkonsequenzen und rechtliche Aspekte, vor allem
Haftungsbeschränkung.
Ein ausländisches
Unternehmen kann durch die Gründung eines so genannten “Branch Office”
eine Zweigniederlassung etablieren, ohne vor Ort ein neues Unternehmen
gründen zu müssen. Die Gesetze in Florida sehen vor, dass ein
ausländisches Unternehmen, das in Florida geschäftlich tätig sein
will, sich beim Department of State für eine Genehmigung bewerben
muss. Dieses beinhaltet das Ausfüllen mehrer Dokumente beim Department
of State, die Benennung eines so genannten “Registered Agent”
(Zustellungsvertreter) für vermeintliche Gerichtsprozesse und die
Einrichtung eines festen Bürositzes in Florida. Unternehmen, die
ausschließlich Finanzierungen aufnehmen oder kaufen, dingliche
Sicherheitsrechte besitzen oder Immobilien kaufen und besitzen (ohne
diese zu bewirtschaften), sind autorisiert, ohne staatliche
Genehmigung in Florida tätig zu sein.
Eine Alternative zum Branch
Office ist die Gründung einer Tochtergesellschaft, die entweder die
Form einer Corporation (Kapitalgesellschaft) oder einer Limited
Liability Company (“LLC”) annehmen kann. Generell ist die Struktur
einer LLC zu empfehlen, da sie die beschränkte Haftung einer
Corporation mit einer meist vorteilhafteren Besteuerung verbindet.
Eine Corporation wird auf Bundesebene bis zu 35% auf ihr weltweites
Einkommen besteuert. Zusätzlich unterliegen alle Ausschüttungen an
ausländische Aktionäre der Corporation einer “Withholding Tax”
(Abzugssteuer), d.h. eine Corporation unterliegt einer
Doppelbesteuerung.
Ganz anders ist es bei einer
LLC, die als so genannte “Pass-Through Entity” nicht selbst einer
Steuer unterliegt, sondern nur die Gesellschafter (in unserem Fall das
deutsche Unternehmen) besteuert werden. Wie auch bei der Corporation,
fällt bei der LLC eine Abzugssteuer an, sobald Ausschüttungen an
ausländische Gesellschafter getätigt werden.
Ein deutsches Unternehmen, das durch ein Branch Office in Florida
operiert, wird auf sein Einkommen, welches aus seiner Tätigkeit in den
USA stammt, wie eine Corporation, d.h. gestaffelt bis zu 35%,
besteuert. Das Risiko, durch ein Branch Office in den USA tätig zu
werden, ist, dass in Fällen, in denen erwiesen werden kann, dass
diverses Einkommen der Muttergesellschaft außerhalb der USA nur im
geringsten mit der US-Tätigkeit zusammenhängt, dieses Einkommen auch
vom US-Finanzamt besteuert werden darf.
Die Corporation und LLC haben dem Branch Office gegenüber den Vorteil,
dass es sich in beiden Fällen um eine separate juristische Person
handelt, die für sich selbst nur beschränkt haftet. Im Kontrast wird
ein Branch Office unter den Gesetzen Floridas wie ein verlängerter Arm
der ausländischen Muttergesellschaft gewertet, die für alle
Tätigkeiten des Branch Offices die volle Haftungen übernehmen muss.
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Mark S. Scott ist Fachanwalt
für Internationale Mergers & Acquisitions, Corporate Finance und
Venture Capital bei der Firma Akerman Senterfitt, P.A. in Miami.
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