Steuern & Geschäft
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Steuer-Kolumne: Tax Deferred Exchange

Fragen Sie den Experten! Beim Thema »Steuern« ergeben sich für viele in Florida ansässige oder zeitweilig hier lebende Europäer immer wieder neue Fragen. Steuerberater Friedrich W. Schmidt beantwortet in jeder Print-Ausgabe des Florida Sun Magazine beispielhafte Fälle unserer Leser.

Autor: Friedrich W. Schmidt

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Frage: Was ist unter »Tax Deferred Exchange« zu verstehen?

Antwort: Grundsätzlich ist der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäfts oder einer Investment-Immobilie im Jahr der Veräußerung steuerpflichtig. Mit dem Tax Deferred Exchange hat die amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) im Rahmen der »Section 1031« des Internal Revenue Code (kurz: IRC, Einkommensteuergesetz) bei einer neuen, gleichartigen (»like-kind«) Investition die Möglichkeit einer »steuerverschobenen« Wiederanlage geschaffen.

  • Die neue Investition muss mindestens den gleichen Wert wie das veräußerte Geschäft oder die Immobilie haben.
  • Bereits im Kaufvertrag muss die Behandlung gemäß IRC Section 1031 vereinbart sein. Innerhalb von 45 Tagen nach dem Verkauf muss das neue Objekt benannt werden. Es können bis zu drei Objekte registriert werden. Bei mindestens einem der genannten Objekte muss innerhalb von 180 Tagen das »Closing« stattfinden.
  • Der gesamte Verkaufserlös des veräußerten Objekts darf nicht an den Verkäufer fließen, sondern muss auf einem Treuhandkonto (»Escrow Account«) verbleiben, bis es für die Neuanschaffung ausgeschüttet wird.

 

Die zu zahlende Steuer wird also lediglich gestundet – beim 1031-Exchange handelt es sich nicht um eine steuerfreie Transaktion. Es können jedoch auf dieser Basis – unter den Gesichtspunkten der heutigen Rechtslage – unbegrenzt Objekte gekauft und verkauft werden. Erst wenn das letzte Objekt verkauft und der Verkaufserlös nicht wieder angelegt wird, tritt die Zahllast ein. Da die Abwicklung strengen Kriterien unterliegt, sollte man bei diesen Überlegungen unbedingt einen Steuerberater konsultieren.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Haben auch Sie eine Frage an den Experten?
Bitte senden Sie diese per E-Mail an: infofloridasunmagazinecom oder Fax (305) 538-1138 an die Florida-Sun-Redaktion in Miami.
Stichwort: »Steuer-Kolumne«.

Über den Autor:
Über den Autor: Friedrich W. Schmidt ist Steuerberater bei Allure Accounting LLC in Bonita Springs. Telefon (239) 992-3355, E-Mail: FSchmidtallureaccountingcom

Zum Thema Auswandern, Visa, Immobilien und Investment stehen Ihnen unsere Florida Sun Experten im Online-Expertenrat gerne zur Verfügung.

 
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