Wenn es darum geht ein Unternehmen in den USA zu gründen, haben Ausländer di Wahl zwischen verschiedenen Visa, die ihren Bedürfnissen gerecht werden, Das E-2 Visum (Handels- und Investorenvisum) oder das L-1A Visum (firmeninterne Versetzung von Mitarbeitern in einer Managerfunktion, eines leitenden Angestellten oder einer spezialisierten Fachkraft zu einer US-Filiale, Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft). Die Entscheidung für das richtige Visum hängt von vielen Faktoren ab (siehe unten). Ein qualifizierter Immigrationsanwalt wird behilflich sein können, um das richtige Vorgehen für Sie und Ihr Unternehmen zu finden.
Nationalität
E-2 Visa können nur genutzt werden, wenn ein Handelsabkommen oder ein bilaterales Finanzierungsabkommen zwischen den USA und dem Land der ausländischen Firma oder des Investors existiert. Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören zu diesen Ländern. Gehört der ausländische Antragsteller keinem dieser Länder mit Staatsabkommen an, so ist die Wahl grundsätzlich auf ein L-1A Visum begrenzt.
Die Art des Geschäfts
Das E-2 Visum kann bei Gründung eines Unternehmens in den USA genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Investment wesentlich ist. Es muss ausreichend sein, um den Erfolg des Betriebs/Unternehmens zu garantieren. Der zu investierende Prozentsatz in ein kleines Unternehmen ist generell höher als der Prozentsatz des Investments in ein größeres Unternehmen. Die Finanzierung muss in ein reelles sich im Betrieb befindendes Unternehmen fließen. Spekulative oder passive Finanzierungen qualifizieren hier nicht für ein Visum. Nicht- zweckgebundenes Kapital in einem Bankkonto oder gleichartige Sicherheiten werden nicht als Finanzierungsmittel anerkannt. Ihr Investment darf nicht unbedeutend sein, das heißt es muss die Kapazität besitzen, bedeutsames Einkommen zu erzielen und nicht nur den Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie zu erwirtschaften oder aber es muss eine bedeutsame wirtschaftliche Auswirkung in den USA erwirken. Sie müssen die Kontrolle über das Kapital haben und die Finanzierung muss dem wirtschaftlichen Sinn unterliegen. Das L-1A Visum unterliegt keiner Anforderung einer substanziellen Finanzierung in den USA. Es kann für jedes unternehmerische Vorhaben einer internationalen Firma, die eine Filiale, Niederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen gedenkt, genutzt werden.
Anstellungsverhältnis bei einem ausländischen Unternehmen
Das E-2 Visum verlangt nicht, dass der Ausländer bei einem verbundenen ausländischen Unternehmen angestellt war. Staatsbürger eines Landes mit Staatsabkommen, die nicht in einem ausländischen Unternehmen mit USStandort angestellt sind und eine Finanzierung in ein Unternehmen oder ein Unternehmen in den USA zu gründen beabsichtigen, haben keine andere Wahl als das E-2 Visum zu beantragen. (Mögliche Alternative: Ein E-1 Visum, das auf den Handel von Waren zwischen dem Handelsland und den USA abstellt). Um sich für ein L-1 Visum zu qualifizieren, muss der Antragsteller eine Manager- oder führende Funktion beinhalten und bereits Angestellter des ausländischen Unternehmens für mindestens ein durchgängiges Jahr innerhalb der letzten drei Jahre, gewesen sein.
Qualifiziertes Verhältnis
Damit ein E-2 Visum angewendet werden kann, muss das Unternehmen oder die Einzelperson, welche das Handelsgeschäft ausführt oder in die USA investiert, derselben Nationalität wie die des Handelslandes angehören. (mehr als 50% müssen im Besitz von Staatsangehörigen des Handelslandes liegen). Das L-1 Visum kann genutzt werden, um eine Versetzung eines Angestellten eines ausländischen Unternehmens zur Gründung oder Leitung eines Unternehmens oder einer zugehörigen Organisation zu ermöglichen.
Die Beschäftigungszeit
Ein E-2 Visum kann zunächst für zwei Jahre gewährt werden. Unternehmen, die einen »langsamen Start« bis zur Etablierung in den USA erwarten, werden womöglich das E Visum bevorzugen, da es ihnen die Möglichkeit eines zweijährigen anfänglichen Zeitplans gibt, um einen geregelten Ablauf zu organisieren. Ein E-2 Visum kann dann unbefristet, immer im 2 Jahres Zeitraum, verlängert werden, vorausgesetzt dass der Aufenthalt des Antragstellers temporär bleibt und das die hierfür qualifizierende Tätigkeit weiter ausgeübt wird.
Green Card
E-2 Visa, obgleich diese für eine unbestimmte Frist verlängert werden können, erfordern trotz allem weiterhin vom Antragsteller, dass dieser keinen Vorsatz zur Immigration besitzt. Startet der Antragsteller einen Prozess zum permanten Aufenthalt, so kann dies seine Möglichkeit das E-2 Visum zu behalten oder zu verlängern beeinflussen. Allerdings werden das USCIS und der Konsulatsbeamte normalerweise die Aussage des Antragsstellers, dass dieser keinen Vorsatz auf Immigration besitzt, respektieren. Zusätzlich wird der Arbeitsvorgang zur Beantragung der Green Card wesentlich länger dauern, da es hier keinen direkten Weg zur Aufenthaltgenehmigung vom E-2 Visum gibt und generell wird das Unternehmen, dass den E-2 Visumshalter eingestellt hat, nicht im Stande sein, den Green Card Antrag zu protegieren. Das L-1 Visum wird für einen Antragsteller, der letztendlich während seines Aufenthalts in den USA einen Green Card Antrag stellen möchte, womöglich der beste Weg sein. Ein L-1 Visumshalter kann einem Antrag auf permanenten Wohnsitz stellen und gleichzeitig seinen L-1 Status behalten und eine Verlängerung seines Aufenthaltes beantragen. Dies gilt nicht für einen E-2 Halter. Dieses Verfahren ist weniger zeitaufwendig sowie kostengünstiger.



