Was, wenn die Ehe zerbricht? (Foto: © 5 Second Studio)
Allein die Eheschließung mit einem Amerikaner oder einer Amerikanerin gibt einem ausländischen Ehepartner noch kein automatisches Aufenthaltsrecht in den USA. Der amerikanische Ehepartner muss einen Antrag bei der Immigrationsbehörde stellen, dem ausländischen Ehepartner ein ständiges Aufenthaltsrecht (Greencard) zu gewähren. Dazu muss er sich verpflichten, für seinen Ehepartner finanziell aufzukommen, und nachweisen, dass er über ein ausreichendes Einkommen oder entsprechende Vermögenswerte verfügt. Sämtliche Angaben müssen durch Dokumente glaubhaft gemacht werden. Der ausländische Ehepartner muss seine Fingerabdrücke abgeben und sich von einem vom United States Citizenship and Immigration Services (USCIS) akkreditierten Arzt medizinisch untersuchen lassen. Das USCIS befragt in einem Interview beide Ehepartner, um sicherzustellen, dass es sich um eine in Treu und Glauben geschlossene Ehe und nicht um Immigrationsbetrug handelt.
Soweit keine Hinderungsgründe vorliegen, erhält der ausländische Ehepartner eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst nur vorläufig gewährt wird, wenn die Ehe bei ihrer Erteilung noch keine zwei Jahre besteht. Zur Gewährung einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung müssen die Ehepartner 90 Tage vor dem Ablauf dieser Zweijahresfrist einen gemeinsamen Antrag stellen. In Ausnahmefällen kann der deutsche Ehepartner auch ein eigenständiges Antragsrecht erwerben, wenn er nachweisen kann, dass er während der Ehe zum Opfer von Gewalttaten oder Grausamkeit seitens des amerikanischen Partners geworden ist oder dass die Ehe zwar in Treu und Glauben geschlossen, aber innerhalb der zwei Jahre geschieden wurde und die Ausweisung eine extreme Härte darstellen würde.
Im Falle einer Scheidung können je nach Sachlage sowohl die deutschen als auch die amerikanischen Gerichte zuständig sein. Grundsätzlich können alle Ehepartner – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und dem Ort und Land der Eheschließung – die Scheidung in Florida einreichen, wenn sie nachweisen, dass zumindest ein Ehepartner seit mindestens sechs Monaten »resident« in Florida ist, das heißt, sich in Florida niedergelassen hat und beabsichtigt, auf unbestimmte Dauer dort zu bleiben. Zu beachten ist, dass die amerikanischen Gerichte zuständig sind, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, die mehr als sechs Monate in Florida gelebt haben, sodass Florida als ihr Heimatstaat anzusehen ist.
Ein wesentlicher Unterschied zum auf dem Zerrüttungsprinzip fußenden Scheidungsverfahren in Deutschland liegt in Florida darin, dass die Familiengerichte nur auf das verschuldensunabhängige Scheitern der Ehe abstellen und nicht auf einen bestimmten Zeitraum des Getrenntlebens beziehungsweise die Anwendung einer Härteklausel wie in Deutschland. Bei einer Scheidung in Deutschland geht das Gericht erst nach einem Getrenntleben von drei Jahren vom endgültigen Scheitern der Ehe aus. In allen Fällen darf dabei in Deutschland die Härteklausel, in deren Rahmen sowohl der Ehegattenschutz als auch der Kinderschutz einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz gewährleisten kann, der Scheidung nicht entgegenstehen, während eine solche Klausel in Florida unbekannt ist.
Sollten die Parteien in Florida geschieden worden sein, bedarf das dortige Scheidungsurteil der Anerkennung in Deutschland, um auch für den deutschen Rechtsbereich zu gelten. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Besteht die deutsch-amerikanische Ehe fort, kann der deutsche Ehepartner drei Jah- re nach dem Erhalt der Greencard die amerikanische Staatsbürgerschaft beantragen. Da ein deutscher Staatsbürger bei Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft sei- ne deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verliert, muss er, falls er dies vermeiden will, vor der Annahme der US-Staatsbürgerschaft einen Beibehaltungsantrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Wenn dieser Antrag rechtzeitig zugestellt und genehmigt wird, kann er die deutsche Staatsbürgerschaft behalten und zugleich die amerikanische annehmen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400; E-Mail info@burkardlawfirm.com