(Foto: © Yarek Gora)
Die USA kennen kein einheitliches Erbrecht. Jeder Bundesstaat hat sein eigenes Erb- und Verfahrensrecht, mit teils erheblichen Unterschieden, was etwa die Formvorschriften für ein Testament angeht. Grundsätzlich wird in Florida unbewegliches Nachlassvermögen (also eine Immobilie) nach dem Recht des Belegenheitsortes vererbt, während die Vererbung von immateriellem Nachlassvermögen sich in der Regel nach dem Recht des Wohnsitzes (»domicile«) des Erblassers richtet.
Mit dem Tod des Erblassers geht nach floridianischem Recht der gesamte Nachlass zunächst auf einen Nachlassverwalter (»personal representative«) über, der dann in treuhänderischer Funktion für die Abwicklung des Nachlasses inklusive der Begleichung etwaiger Nachlassschulden zu sorgen hat. Der Nachlassverwalter ist zudem verpflichtet, das Inventar zu erstellen. Das Nachlassverfahren (»probate«) wird nun durch die Vorlage des Testaments beim Nachlassgericht eröffnet. Wenn der Gesamtwert des Nachlasses den Betrag von 75.000 Dollar nicht übersteigt oder der Erblasser bereits seit mehr als zwei Jahren tot ist, kann ein vereinfachtes Nachlassverfahren (»summary administration«) durchgeführt werden. Ein Erbschein wird vom Gericht nicht ausgestellt. Das Nachlassgericht stellt lediglich fest, ob ein wirksames Testament besteht oder die gesetzliche Erbfolge eintritt und überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.
Ausgenommen vom Nachlass sind Vermögensgegenstände, die vom Erblasser gemeinschaftlich mit anderen Personen gehalten wurden, entweder als »joint tenants with right of survivorship« oder als »tenants by the entirety«. Wer etwa eine Immobilie gemeinsam mit seinem Ehegatten hält, muss im Todesfall des Ehegatten dafür kein Nachlassverfahren durchführen lassen, da das Eigentum kraft Gesetz auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Es muss dann nur die Sterbeurkunde und eine eidesstattliche Versicherung der bestehenden Ehe zum Todeszeitpunkt im Grundbuch eingetragen werden. Eine Steuererklärung muss jedoch ebenfalls eingereicht werden, da auch dieses Eigentum zur Berechnung der anfallenden Steuer herangezogen wird. Anders als in Deutschland betrifft die Steuerpflicht (»estate tax«) nämlich nicht die Erben, sondern den Nachlass selbst. Dies bedeutet, dass erst nach der Erstellung der Nachlasssteuererklärung (IRS-Formular 706-NA) und Abführung der Nachlasssteuer das Nachlassvermögen an die Erben verteilt werden kann. Bis zur Verbescheidung durch die Steuerbehörde IRS lastet auf dem Nachlassvermögen ein sogenannter »estate tax lien«, eine Art Pfandrecht. Florida erhebt keine eigene Nachlasssteuer, sodass es bei der Bundessteuer bleibt. Dabei erfolgt keine Differenzierung des Steuersatzes nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Der Höchstsatz liegt bei 40 Prozent.
Wenn der Erblasser weder US-Staatsbürger war noch seinen Wohnsitz in den USA hatte, tritt nur für das sich in den USA befindende Nachlassvermögen eine Steuerpflicht ein. Zum steuerbaren Nachlass gehören unter anderem Immobilien, Aktien von US-Kapitalgesellschaften, bewegliches Vermögen, nicht aber Bankguthaben und Auszahlungen aus Lebensversicherungen. Beschränkt steuerpflichtigen Personen steht nur ein Freibetrag von 60.000 Dollar zu und nicht der sonst (2017) gültige, hohe US-Freibetrag von 5.490.000 Dollar. Das zwischen
den USA und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen bietet
aber nicht nur ein Anrechnungsverfahren, sondern einen speziellen Ehegattenfreibetrag sowie einen allgemeinen Freibetrag, der sich aus dem Verhältnis des US-Nachlasswertes zum weltweiten Nachlasswert und dem großen US-Freibetrag ergibt.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Artikel
Felix A. Mehler ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Cohen & Grigsby in Naples
und zugelassen in Deutschland, FL und NY.
Telefon (239) 390-1908; E-Mail fmehler@cohenlaw.com