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Präsident Donald Trump unterzeichnete am 22. Dezember 2017 ein neues Bundesgesetz, den Tax Cuts and Jobs Act of 2017 (TCJA). Daraus ergaben sich zum Jahresbeginn zum Teil umfassende Änderungen der Steuergesetze auf US-Bundesebene. Unter anderem wurde der Steuerfreibetrag für die Nachlasssteuer und Schenkungssteuer auf 10 Millionen Dollar pro Person erhöht (nach Inflationsanpassung etwa 11,2 Millionen Dollar pro Person im Jahr 2018). Dieser erhöhte Steuerfreibetrag gilt für US-Staatsbürger sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz in den USA haben.
Wie aber wirkt sich der erhöhte Nachlasssteuerfreibetrag auf Steuerausländer, sogenannte »nonresident aliens«, aus? Auf den ersten Blick lässt sich diese Frage ganz einfach beantworten: Der TCJA bringt keine materiellen Änderungen der USNachlasssteuergesetze mit sich, die Steuerausländer betreffen. Deshalb bleibt es dabei, dass ein Steuerausländer weiterhin nur den Freibetrag von 60.000 Dollar geltend machen kann. Existiert kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den USA und dem Heimatland des Verstorbenen, das zu einer Erhöhung des Nachlasssteuerfreibetrages führt, unterliegt ein sich in den USA befindendes Nachlassvermögen über 60.000 Dollar der vollen Nachlassbesteuerung. Der Nachlasssteuersatz ist progressiv gestaltet und liegt bei maximal 40 Prozent. Zum steuerbaren Inlandsvermögen eines US-Nachlasses gehören unter anderem Aktien an US-Kapitalgesellschaften und alle sich in den USA befindenden physischen Wertgegenstände wie Immobilien und bewegliches Vermögen (Möbel, Autos).
Die beim Tod eines verheirateten Steuerausländers anfallende Nachlasssteuer kann durch einen speziellen Ehegattenfreibetrag reduziert oder sogar eliminiert werden, wenn der überlebende Ehegatte ein US-Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, lassen sich US-Nachlasssteuern beim Tod des Ehegatten bei gewissen Konstellationen durch die Verwendung von etwas komplexen Treuhandvereinbarungen (»trusts«) aufschieben, aber nicht beseitigen. Wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, mit dem die USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlasssteuern abgeschlossen haben, kann es weitere Erleichterungen geben, sofern das Abkommen etwa eine Erhöhung des Nachlasssteuerfreibetrags vorsieht.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland beschränkt das im US-Nachlass steuerbare Inlandsvermögen eines deutschen Erblassers auf Immobilien in den USA, Betriebsvermögen einer in den USA gelegenen Betriebsstätte und Anteile an Personengesellschaften, die die vorstehend genannten Vermögenswerte halten. Darüber hinaus bietet es auch einen speziellen Ehegattenfreibetrag sowie einen allgemeinen Freibetrag, der sich aus dem Verhältnis des US-Nachlasswertes zum weltweiten Nachlasswert und dem großen USSteuerfreibetrag ergibt.
Hierzu ein Beispiel: Im Jahr 2017 lag der große Nachlasssteuerfreibetrag für US-Staatsbürger und -Einwohner bei »nur« 5,49 Millionen Dollar. Hätte der Wert des US-Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes eines deutschen Erblassers 35 Prozent des gesamten Nachlasswertes ausmacht, hätte sich für den Nachlass gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen ein Freibetrag von 1.921.500 Dollar ergeben. Im Jahr 2018 ergäbe sich für einen Nachlass in gleicher Höhe unter denselben Bedingungen ein Freibetrag von 3,92 Millionen Dollar (35 Prozent von 11,2 Millionen Dollar).
Andere Nachlasssteuerabkommen wie die Abkommen zwischen den USA und der Schweiz, Frankreich und Kanada gewähren ebenfalls einen erhöhten Nachlasssteuerfreibetrag. Demgegenüber sieht das Abkommen zwischen den USA und Österreich keinen erhöhten Nachlasssteuerfreibetrag vor. Hier gilt es also, zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge zu treffen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information
Über die Autorin
Susan Nesbet-Sikuta ist Anwältin in der Kanzlei Cohen & Grigsby in Naples. Telefon (239) 390-1900; E-Mail: ssikuta@cohenlaw.com