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Nachlassplanung mit Weitsicht. (Foto: © In Green)
Nach amerikanischem Erbschaftsrecht geht gemeinschaftliches Immobilieneigentum als »joint tenants with right of survivorship« oder von Ehepartnern als »tenants by the entirety« im Todesfall zuerst automatisch auf den überlebenden Eigentümer über, ohne dass in Florida ein Nachlassverfahren notwendig werden würde. Wichtig ist aber: Diese Regelung gilt nicht für ausländische Alleineigentümer.
Falls der verstorbene Alleineigentümer ein Testament gemacht hat, so muss dies zuerst beim Nachlassgericht zugelassen werden, um die testamentarische Erbfolge zu bewirken. Es ist gut möglich, dass das Testament eines Ausländers, welches nach dem Recht des Heimatlandes wirksam ist, beim floridianischen Gericht zugelassen wird. Jedoch müssen handschriftliche Testamente, obwohl wirksam im Heimatland des Verstorbenen, rechtsgültig nach floridianischem Recht ausgeführt werden, um in Florida wirksam zu sein. Ein fremdsprachiges Testament muss auch vollständig ins Englische übersetzt werden. Um sicherzustellen, dass ein gültiges Testament die gewünschte Erbfolge der floridianischen Immobilie bestimmt, ist es möglich, ein floridianisches Testament zu verfassen, welches ausschließlich über das floridianische Vermögen verfügt (und welches das Testament in der Heimat des Ausländers nicht widerruft).
Wenn das Testament unwirksam wird oder wenn es kein Testament geben sollte, so tritt die floridianische gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Das Nachlassgericht wird einen Nachlassverwalter (den »Personal Representative«) ernennen, der den Nachlass verwaltet und an die Begünstigten verteilt. Der Personal Representative trägt auch die Verantwortung für die Einreichung der US-Erbschaftssteuererklärung des Verstorbenen sowie, falls notwendig, für den Ausgleich von etwaigen Erbschaftssteuern oder Schulden des Verstorbenen. Er ist außerdem berechtigt, das floridianische Ferienhaus zu verkaufen.
Die US-Erbschaftssteuer
Der Vermögensübergang von US-Eigentum eines verstorbenen Ausländers wird in den Vereinigten Staaten besteuert. Die Erbschaftssteuer umfasst im Allgemeinen Eigentum wie etwa amerikanische Immobilien (Ferienhäuser), persönliches Eigentum (Autos und den Inhalt des Ferienhauses) und bestimmte immaterielle Eigenschaften wie etwa Anteile an einer US-Kapitalgesellschaft. Für amerikanische Staatsbürger und »Legal Residents« gilt ein hoher Erbschaftssteuerfreibetrag (5,43 Mio. Dollar in 2015), während für Vermögensübergänge an Ehegatten, die US-Bürger sind, ein unbegrenzter Freibetrag gilt.
Im scharfen Gegensatz dazu beträgt der Erbschaftssteuerfreibetrag für Ausländer nur 60.000 Dollar, und ein Freibetrag für Ehegatten, die nicht US-Bürger sind, ist nur im Rahmen eines umständlichen Treuhandverhältnisses möglich. Sollte es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und dem Heimatland des Verstorbenen geben, so können diese Steuervorschriften allerdings anderslautend sein.
Die amerikanischen Steuerregeln und die testamentarischen Anforderungen in Florida sind vielschichtig und können für diejenigen, die nicht richtig informiert sind, zu unerwarteten Konsequenzen führen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Susan Nesbet-Sikuta ist Anwältin in
der Kanzlei Cohen & Grigsby in Naples. Telefon (239) 390-1900
E-Mail: ssikuta@cohenlaw.com