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Die Hochzeit mit einem amerikanischen Staatsbürger ist für viele der einfachste Weg zur Erlangung einer Greencard.(Foto: © iofoto)
Grundsätzlich stehen für nahe Verwandte von amerikanischen Staatsbürgern – das sind deren Ehepartner, unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Eltern – Visa sofort in unbegrenzter Zahl zur Verfügung. Für nahe Verwandte von Greencard-Haltern ist dies freilich nicht der Fall. Letztere können zwar Einwanderungsanträge für Ehepartner und unverheiratete Kinder stellen, jedoch stehen diese Visa nicht sofort zur Verfügung und sind zudem zahlenmäßig pro Jahr begrenzt.
Ist die Ehe noch nicht geschlossen, kann der amerikanische Partner einen Antrag auf ein Verlobtenvisum stellen, das eine auf 90 Tage begrenzte Einreise in die USA zum Zwecke der Heirat mit dem Antragsteller erlaubt. Die Eheschließung allein gibt dem ausländischen Ehepartner jedoch noch kein automatisches Aufenthaltsrecht. Nach der Heirat muss der amerikanische Ehepartner einen Einwanderungsantrag zugunsten seines Ehepartners bei der zuständigen Immigrationsbehörde (USCIS) stellen sowie eine eidesstattliche Erklärung über den ehelichen Unterhalt abgeben, in der er sich verpflichtet, für seinen ausländischen Ehepartner finanziell aufzukommen. Soweit keine Hinderungsgründe vorliegen, erhält der ausländische Ehepartner dann eine Aufenthaltsberechtigung (Greencard), die zunächst nur vorläufig erstellt wird, wenn die Ehe bei Erteilung noch keine zwei Jahre besteht.
Der ausländische Ehepartner, der sich bei der Antragstellung bereits in den USA befindet, kann grundsätzlich während der Bearbeitungsdauer des Einwanderungsantrags in den USA bleiben und auf Antrag eine Arbeitserlaubnis erhalten. Befindet sich der ausländische Ehepartner des Amerikaners jedoch im Ausland, so muss der amerikanische Ehepartner einen Antrag auf Gewährung eines so genannten K3-Visums stellen, um dem ausländischen Ehepartner die Einreise und den Aufenthalt während der Bearbeitungsdauer des Einwanderungsantrags zu ermöglichen.
Wenn ein Greencard-Halter einen ausländischen Partner heiraten möchte, muss er die gleichen Einwanderungsanträge bei den Immigrationsbehörden stellen wie der amerikanische Staatsbürger. Daraus leitet sich jedoch für den im Ausland lebenden Ehepartner nicht das Recht ab, während der Bearbeitungsdauer des Antrags in die USA zu reisen und dort mit dem Ehepartner zu leben. Ein vergleichbares K3-Visum für Ehepartner von Greencard-Haltern gibt es nicht.
Befindet sich der ausländische Ehepartner nicht bereits rechtmäßig aufgrund eines eigenen Visums in den USA, muss er grundsätzlich im Ausland die Bearbeitung und Genehmigung des Einwanderungsantrags abwarten. Gemäß »Visa Bulletin« der USCIS von Oktober 2008 werden zurzeit nur Visa dieser Kategorie für Einwanderungsanträge freigegeben, die vor dem 1. Januar 2004 gestellt worden sind.
Diese jahrelange Wartezeit kann nur umgangen werden, wenn der zukünftige Ehepartner vor der Heirat bereits über ein amerikanisches Visum verfügt, das diesen dazu berechtigt, auch nach der Eheschließung während der Bearbeitung des Einwanderungsantrags im Lande zu bleiben.
Andernfalls kann die Wartezeit im Ausland nur abgekürzt werden, wenn der Naturalisierungsantrag des Greencard-Halters genehmigt und dieser amerikanischer Staatsbürger geworden ist. Nach Bewilligung des Einwanderungsantrags ist das National Visa Center zuständig. Ist der Einwanderungsantrag noch nicht genehmigt, ist nach wie vor das USCIS Service Center, bei dem der Antrag gestellt worden ist, die zuständige Stelle. Nunmehr steht dem ausländischen Ehepartner des frisch gebackenen US-Staatsbürgers ein Visum sofort zur Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York.
Telefon (239) 791-4400
E-Mail: info@burkardlawfirm.com
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