Eine aktuelle Rechtsprechung hat drastische Folgen für den Einwanderungsstatus von hinterbliebenen ausländischen Ehepartnern hatte. (Foto: © yui)
Für ausländische Witwen und Witwer von US-Bürgern erwies sich der Tod des Ehepartners in der Vergangenheit häufig nicht nur aus verständlichen persönlichen Gründen als Albtraum, sondern auch im Hinblick auf den eigenen einwanderungsrechtlichen Status. Seit Ende der dreißiger Jahre nämlich vertraten die Einwanderungsbehörden die Ansicht, dass mit dem Tod des US-Ehegatten der hinterbliebene Ehepartner seinen Status als "naher Verwandter" im Sinne einwanderungsrechtlicher Vorschriften verliert.
Ein US-Amerikaner kann für seinen Ehegatten zwar einen Antrag auf Einwanderung stellen. Doch durch dieses enge Verwandtschaftsverhältnis wird zunächst nur eine auf zwei Jahre befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung erteilt. 90 Tage vor Ablauf dieser Zweijahresfrist kann dann ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Greencard eingereicht werden.
Ob und wie die Aufenthaltserlaubnis trotz des Todes beibehalten werden konnte, hing bislang davon ab, wann der Ehepartner verstarb. Entscheidend war, ob bereits vor dem Tod ein Einwanderungsantrag gestellt worden war oder ob die Ehe schon zwei Jahre vor dem Tod bestanden hatte. Die trauernde Witwe oder der trauernde Witwer konnte demnach nur hoffen, dass der Tod zum – pardon – "richtigen Zeitpunkt" eingetreten war.
Ausnahmen wurden aus humanitären Gründen zwar gewährt: So konnte ein Antrag auch innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod gestellt werden, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre bestand und die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hatte. Ungeschützt blieben hingegen Ehen, die noch nicht zwei Jahre vor Todeseintritt bestanden hatten oder für den Ehepartner noch kein Antrag gestellt worden war. Betroffene wurden aufgrund ihres veränderten Status abgeschoben.
Die Tage dieser sogenannten Widow Penalty scheinen allerdings gezählt. Die aktuelle Rechtsprechung mehrerer Bundesstaaten (u. a. auch Florida) hat diese Rechtsschutzlücke geschlossen. Demnach endet der Verwandtenstatus nicht mit dem Tod des US-Ehepartners. Und der Todeseintritt allein führt nicht zur automatischen Rücknahme eines schon positiv beschiedenen Antrags und stellt kein Hindernis für eine Antragstellung dar. Wurde noch kein Antrag gestellt, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Rechtslage endgültig geklärt ist.
Hat der zurückgebliebene Ehepartner nicht wieder geheiratet, dürfen dieser und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren nicht ausgewiesen werden. Dies gilt selbst im Abschiebeverfahren. Ein Gesetzesentwurf, der eine Streichung der Zweijahres-Klausel vorsieht und als entscheidende Voraussetzung eine wirksame Eheschließung festlegt, wird derzeit im Parlament diskutiert. Nach über 60 Jahren zollt endlich auch der amerikanische Staat den Hinterbliebenen den erforderlichen Respekt. Die Betroffenen können sich in Zukunft hoffentlich in Ruhe ihrer Trauer widmen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Şeniz Mısırlıoğlu ist Gründerin der Kanzlei MONDIALE LAW GROUP, PL in Miami Beach. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland und Florida. Telefon (305) 779-1230, E-Mail: sm@mondialelaw.com