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In Deutschland gilt das Prinzip der exklusiven Staatsangehörigkeit. (Foto: © Aslysun)
Grundsätzlich benötigt jeder Nicht-Amerikaner, der in die USA einreisen will, ein Visum. Ausgenommen sind Staatsbürger bestimmter Länder wie zum Beispiel Deutschland, die visafrei mit einer ESTA-Genehmigung (»electronic system for travel authorization«) einreisen können, wenn sie nicht länger als 90 Tage in den USA bleiben und dort nicht arbeiten oder studieren wollen. Für alle anderen Einreisenden sieht das US-Immigrationsrecht verschiedene Nicht-
einwanderungsvisa für zeitlich begrenzte, zweckgebundene Aufenthalte oder Einwanderungsvisa für unbegrenzte und dauer-hafte Aufenthalte vor. Letztere werden als Greencards bezeichnet und können nur erteilt werden, wenn der Antragsteller in eine der folgenden vier Kategorien fällt:
• unmittelbares Verwandtschaftsverhältnis zu US-Staatsbürgern oder Greencard-Inhabern
• Arbeitsplatz
• Investment
• Ziehung in der Greencard-Lotterie
Bei der Heirat mit einem US-Staatsbürger muss dieser vorab einen Antrag auf ein Verlobtenvisum für seinen ausländischen Partner stellen, der dann ein Einreisevisum für die USA erhält, um dort die Ehe zu schließen. Nach der Eheschließung kann der US-Staatsbürger einen Greencard-Antrag für seinen ausländischen Ehepartner stellen, der für die Dauer der Antragsbearbeitung im Lande verbleiben kann. Dies stellt eine Ausnahme von dem sonst üblichen Grundsatz dar, dass Antragsteller oder Begünstigte eines Visumsantrags während der Antragstellung nicht in den USA verbleiben dürfen.
Die US-Staatsangehörigkeit wird durch Geburt in den USA erworben oder kann von einem Greencard-Halter beantragt werden, der über einen gewissen Zeitraum kontinuierlich in den USA gelebt hat. Die Länge dieses Zeitraums ist abhängig vom Ausstellungsgrund der Greencard: Wer die Greencard durch Heirat mit einem US-Staatsbürger erworben hat, kann bereits nach drei Jahren einen Antrag auf US-Staatsbürgerschaft stellen, während ein Greencard-Inhaber, der die Greencard durch ein Investment oder aufgrund eines Arbeitsplatzes erhalten hat, den Staatsbürgerschaftsantrag erst nach fünf Jahren stellen kann.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass in Deutschland das Prinzip der exklusiven Staatsangehörigkeit gilt: Deutsche Staatsbürger verlieren ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie ohne vorherige Genehmigung die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes – mit Ausnahme der EU-Staaten und der Schweiz – auf eigenen Antrag hin erwerben. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Jahr 2000 ist diese Ausnahme von der Regel erstmals gesetzlich reglementiert worden, was zu einer liberaleren Praxis bei der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für die deutsche Staatsbürgerschaft geführt hat.
Welche Gründe werden bei dem Antrag berücksichtigt? Einfach ausgedrückt gilt es, »fortbestehende Bindungen an Deutschland« glaubhaft zu machen. In der Praxis ist das allerdings komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheinen mag, weswegen bei der Antragstellung in jedem Fall ein kundiger Anwalt zurate gezogen werden sollte.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com