Achtung: Investorenvisum ist nicht gleich Investorevisum! (Foto: © Stillfx)
Das US–Immigrationsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen den beiden Kategorien der Nichteinwanderungs- und der Einwanderungsvisa. Nichteinwanderungsvisa berechtigen nur zum zeitlich begrenzten, zweckgebundenen Aufenthalt in den USA, während Einwanderungsvisa, auch Greencards genannt, einen unbegrenzten und dauerhaften Aufenthalt in den USA ermöglichen. Hier die Unterschiede:
E-2-Investoren-Visum
Das E-2-Investoren-Visum ist ein Nichteinwanderungsvisum, das in der Regel für fünf Jahre erteilt wird. Es ist vorgesehen für Personen, die in den USA ein Unternehmen gründen, übernehmen und leiten möchten, in das sie beträchtliches eigenes Kapital investiert beziehungsweise sich unwiderruflich zu dieser Investition verpflichtet haben.
Grundsätzlich kann der Antragsteller für sich und seine Familie ein Investoren-Visum beantragen, wenn er ein US-Unternehmen gegründet, sich mindestens zu 50 Prozent daran beteiligt oder ein bereits bestehendes Unternehmen übernommen hat. Der Investor muss ein beträchtliches Investment aus eigenen Mitteln nachweisen, wobei die genaue Höhe des Betrags nicht im Gesetz definiert ist. Es muss sich um ein Investment in ein aktiv arbeitendes, auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen handeln und es muss im Verhältnis zur Größe und dem Wert des Unternehmens ausreichend sein, einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Das Unternehmen muss in der Lage sein, mehr als nur ein minimales Familieneinkommen zu erwirtschaften, und zur Schaffung von Arbeitsplätzen für US-Bürger führen. Spekulative Anlagen in Aktien, Wertpapiere oder Grundeigentum oder jederzeit abrufbare Gelder auf Konten stellen dagegen kein Investment dar, das zum Erhalt eines E-2-Visums qualifiziert.
Der Investor muss nachweisen, dass er in die USA kommen will, um das Unternehmen aufzubauen beziehungsweise zu leiten, und erklären, dass ihm bewusst ist, dass das E-2-Visum ein Nichteinwanderungsvisum ist und dass er beabsichtigt, nach Ablauf der Geltungsdauer wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Für Ehepartner von E-2- Visumhaltern – nicht aber deren Kinder – besteht die Möglichkeit, nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis in den USA zu arbeiten. Das E-2-Visum kann bei der kontinuierlichen Erfüllung aller Voraussetzungen immer wieder verlängert werden.
EB-5-Investoren-Visum
Demgegenüber gehört das EB-5-Investoren-Visum zur Kategorie der Einwande- rungsvisa oder Greencards. In dieser Kate- gorie stehen jährlich 10.000 Greencards zur Verfügung. Das EB-5-Visum tritt in zwei Varianten auf: Das Standardprogramm verlangt ein Investment von mindestens 1 Million Dollar in ein von den Investoren zu leitendes, neu gegründetes oder bestehendes US-Wirtschaftsunternehmen und die Schaffung von 10 dauerhaften Vollzeitarbeitsplätzen für US-Amerikaner.
Findet die Investition in einer TEA-Region (»targeted employment area«) mit hoher Arbeitslosigkeit oder einem ländlichen Gebiet statt, liegt der Mindestbetrag bei 500.000 Dollar. Das sogenannte Regional-Center-Programm setzt voraus, dass Investoren die Summe in ein vom »United States Citizenship and Immigration Services« (USCIS) akkreditiertes US-Unternehmen investieren, wobei sie dieses Unternehmen nicht selber leiten und auch nicht selber für die Arbeitsplatzbeschaffung verantwortlich sind. Dies ist die pure Form der Greencard durch Investment ohne eigene Unternehmens- oder Arbeitsplatzverantwortlichkeit. Das USCIS hat zurzeit mehr als 1000 Regionalzentren im ganzen Land genehmigt. Mit der Akkreditierung übernimmt die Behörde keine Garantien für das Wirtschaftsunter- nehmen. Der Investor sollte sich daher umfassend über das Unternehmen informieren und dabei kompetente Steuerberater und Immigrationsanwälte zurate ziehen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400; E-Mail: info@burkardlawfirm.com