Daueraufenthalt per Direktinvestition? Beim EB-5-Pilotprogramm reicht schon ein passives Investment von 500.000 Dollar aus. (Foto:©Leach)
Seit dem Jahr 1990 besteht die Möglichkeit für Investoren, die eine Million Dollar in ein amerikanisches Wirtschaftsunternehmen investieren, dabei mindestens zehn Vollzeit-Arbeitsplätze schaffen und so die amerikanische Wirtschaft fördern, die Greencard für sich und ihre unmittelbare Familie zu erhalten. Jedes Jahr stehen für diese so genannte EB-5-Kategorie 10.000 Visa zur Verfügung, von denen nur etwa ein Zehntel tatsächlich in Anspruch genommen werden – vor allem wegen der vielfältigen gesetzlichen und durch die Immigrationsbehörde (USCIS) zusätzlich geschaffenen Anforderungen.
Um die Wirtschaftsförderung durch EB-5- Investments zu erhöhen, hat der US-Kongress 1993 zusätzlich zum Standard-EB-5 das EB-5-Pilotprogramm geschaffen, welches die Erlangung der Greencard durch ein Investment in Höhe von 500.000 Dollar in von der USCIS akkreditierte regionale Projektzentren unter wesentlich vereinfachten Anforderungen zulässt.
Das Pilotprogramm stellt gegenwärtig den einfachsten Weg für viele Investoren dar, eine Daueraufenthaltsgenehmigung in den USA zu erhalten. Es erfordert lediglich ein passives Investment und setzt nicht wie das Standard-EB-5 voraus, dass der Investor selbst aktiv das Unternehmen leiten muss. Das EB-5-Pilotprogramm setzt lediglich ein Investment von 500.000 Dollar in ein akkreditiertes Regionalzentrum voraus, für das die USCIS bereits geprüft und festgestellt hat, dass es für EB-5-Greencard-Investitionen zulässig ist, die regionale Wirtschaft fördert und die erforderlichen Arbeitsplätze schafft.
Das USCIS-Prüfungsverfahren zur Anerkennung der Regionalzentren dauert häufig mehrere Jahre, die Zentren sind auch anschließend zur jährlichen Berichterstattung an die USCIS verpflichtet. Die Nachweispflicht der Wirtschaftsförderung durch Investments und Arbeitsplatzschaffung, die beim Standard-EB-5-Visum beim Investor liegt, ist beim EB-5-Pilotprogramm bereits im Vorfeld auf die Regionalzentren übergegangen. Es gibt zurzeit in den USA 18 akkreditierte Regionalzentren, die in verschiedenen Geschäftsformen (Inc., LP, LLC) organisiert sind und unter anderem Investitionen in der Agrar- oder Tourismusförderung oder der Bauindustrie/Renovierung/Vermietung von Geschäfts- und Bürogebäuden tätigen. Die Regionalzentren unterscheiden sich in der Abwicklung des Investments, ihrer Kosten- und Gewinnausschüttungsstruktur, im Zeitpunkt des aktiven Investments und der Rückzahlung der Einlagen.
Der Investor im EB-5-Pilotprogramm erwirbt je nach betriebswirtschaftlicher Struktur des Unternehmens einen Eigentumsanteil beziehungsweise Partnerschafts- oder Fondsanteil und ist an dem Geschäftserfolg oder -misserfolg mit seiner Einlage wie bei jedem anderen Anlagegeschäft finanziell beteiligt. Hat der Investor sich nach eingehender betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Prüfung für ein Regionalzentrum entschieden, wird sein Immigrationsanwalt das Greencard-Beantragungspaket zusammenstellen. Die Prüfung des Antrags bei der USCIS dauert zurzeit etwa sechs Monate.
Hat die USCIS den Antrag gewährt, muss der Immigrationsanwalt – je nach Aufenthaltsort des Investors – einen Antrag auf Anpassung des Visa-Status in den USA beziehungsweise einen Antrag auf konsularische Bearbeitung im Heimatland des Investors stellen. Der Investor und sein Ehepartner und deren Kinder unter 21 Jahren erhalten dann eine so genannte Bedingte Greencard für die Dauer von zwei Jahren. 90 Tage vor Ablauf der Zweijahres-Frist muss der Greencard-Halter einen Antrag stellen, die Bedingung aufzuheben und eine dauerhafte Greencard zu erteilen. Die USCIS überprüft zu diesem Zeitpunkt erneut, ob der Investor sein Investment aufrechterhalten und das Regionalzentrum die erforderlichen Arbeitsplätze geschaffen hat.
Nach Ablauf von rund fünf Jahren kann der Greencard-Halter je nach individuellem Vertrag mit dem Regionalzentrum seine Einlage zurückfordern und, wenn er dies wünscht, die amerikanische Staatsbürgerschaft beantragen.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Telefon (239) 791-4400
E-Mail: ssi@ssiats.com
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