
Die LLC ist eine hybride Gesellschaftsform. (Foto: © Imagentle)
Mit der neuen Version des Gesellschaftsgesetzes zur LLC versuchen Floridas Gesetzgeber, das bisherige LLC-Recht an das nationale Recht anzugleichen. Damit soll der Bundesstaat als wirtschaftlicher Standort attraktiver für Unternehmen werden.
Allemal Grund genug für jeden Firmeninhaber, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen in der vorhandenen Firmensatzung zu implementieren. Die Anpassung zur neuen Gesetzeslage sollte auch von deutschen Investoren dazu genutzt werden, die steuerliche Eingruppierung der LLC unter deutschem (oder sonstigem ausländischen) Steuerrecht abzuklären. Der deutsche Immobilienbesitzer, der etwa seine Immobilie in eine LLC zur Haftungsbeschränkung eingebracht hat, vergisst nämlich leicht, dass er sich damit im Heimatland möglichen steuerlichen Nachteilen aussetzt.
Die Florida-LLC ist steuerlich im Gegensatz zur deutschen GmbH nämlich nicht zwingend eine Körperschaft, sondern vielmehr eine hybride Gesellschaftsform, die sowohl als Personengesellschaft als auch als Körperschaft klassifiziert werden kann. Der steuerlich günstigste Weg in den USA ist es, die Gesellschaft als Personengesellschaft zu führen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass das deutsche Finanzamt mit dieser Klassifizierung einverstanden ist. Denn dieses beurteilt die steuerliche Einordnung einer Gesellschaft nach deutschen Kriterien und kann daher die in den USA als Personengesellschaft eingestufte Firma in Deutschland als Körperschaft einstufen. Das kann zu einer fatalen Doppelbesteuerung führen – trotz des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens.
Der sicherste Weg, dieses Problem erst gar nicht entstehen zu lassen, ist die Gründung einer US-Corporation anstelle der LLC. Das bedeutet zwar auch, dass auf den erwirtschafteten Gewinn in den USA höhere Steuern anfallen können, jedoch wäre damit das Risiko der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Wer dennoch die steuerlichen Vorteile der LLC in den USA nutzen will, sollte zumindest seinen LLC-Gesellschaftsvertrag überprüfen und überarbeiten lassen, um möglichst die entscheidenden Kriterien des deutschen Fiskus zu erfüllen.
Die wichtigsten neuen Bestimmungen:
1) Zwingende Vorschriften
Die Gesetzesänderung erweitert und modifiziert zwingende Vorschriften, die nicht durch den Gesellschaftsvertrag der Florida-LLC abbedungen werden können. Bestimmungen in bestehenden Gesellschaftsverträgen, die im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften stehen, sind unwirksam.
2) Gesetzesauslegung
Die neu eingefügten Grundregeln greifen ein, wenn im Gesellschaftsvertrag selbst keine konkrete Regelung über eine bestimmte Geschäftshandlung getroffen wurde. Da der Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen ersetzen kann, sollte dieser ganz genau überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle gewünschten Rechte und Pflichten der Gesellschafter und Geschäftsführer in diesem Vertrag mit aufgenommen sind.
3) Andere Bestimmungen
Die Gesetzesänderung beinhaltet weitere interessante Bestimmungen, die die Florida-LLC vor neue Herausforderungen stellt und gleichzeitig neue Möglichkeiten bietet. Zukünftig müssen die Gesellschafter einer LLC etwa nicht mehr namentlich im Handelsregister benannt werden. Die Registrierung des Geschäftsführers reicht aus. Ein willkommener Schritt für Gesellschafter, die ihre Anonymität wahren wollen. Die Gesetzesänderung bietet darüber hinaus ein vereinfachtes Verfahren für ausländische Unternehmen, die ihre Auslandsgesellschaft in eine Florida-LLC domestizieren lassen wollen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Thomas Baur ist ein sowohl in Florida als auch in Deutschland zugelassener Anwalt in Miami. Telefon (305) 377-3561, E-Mail: tbaur@worldwidelaw.com