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Kein Kinderspiel: Ein Scheidungsurteil in Florida ist zunächst auch nur in Florida rechtswirksam. (Foto: © Blue Orange Studio)
Eheliche Kinder mindestens eines deutschen Elternteils erwerben durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Findet diese Geburt in den USA statt, hat das Kind dauerhaft die deutsche und amerikanische Staatsangehörigkeit erworben (Kinder von unverheirateten Eltern erhalten die Staatsbürgerschaft ihres deutschen Vaters allerdings erst, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt oder ein Gericht diese festgestellt hat). Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA (und der Vater des Kindes die Vaterschaft anerkannt), dann haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Was ist aber nun im Falle einer Scheidung?
Im Jahre 2012 trat die EU-Verordnung ROM III in Kraft, die regelt, welches Recht in Europa auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewandt wird. Entscheidend ist innerhalb der EU nunmehr nicht mehr vorrangig das Recht der Staatsangehörigkeit, sondern das Recht des Landes, in dem die Eheleute und gegebenenfalls Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
In Florida gilt, dass ausländische Ehepartner, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben, grundsätzlich vor den Familiengerichten die Scheidung beantragen können. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, ist nach dem internationalen Kindschaftsrecht ebenfalls das Gericht des Staates zuständig, in dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Ein Florida-Scheidungsurteil regelt die Scheidungsfolgen (Unterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Vermögensaufteilung etc.). Es entfaltet unmittelbare Rechtswirkung allerdings nur in Florida. Erst wenn das Urteil durch die deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, wird die Scheidung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam. Demgegenüber sind EU-Scheidungsurteile in den anderen EU-Mitgliedsstaaten regelmäßig ohne gerichtliches Anerkennungsverfahren wirksam.
Im Jahre 1980 wurde das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) unter anderem zwischen Deutschland und den USA geschlossen, um in Fällen der grenzüberschreitenden Kindesentziehung die Rückführung entzogener Kinder unter Beachtung des geltenden Sorgerechts sicherzustellen. Das HKÜ stellt keine Regelung der elterlichen Sorge dar. Das Umgangsrecht und die Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsfragen werden nach wie vor von den zuständigen Gerichten entschieden. Diesbezügliche ausländische Gerichtsentscheidungen müssen zunächst bei den Gerichten des Landes, in welches das Kind verbracht worden ist, anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Alternativ kann auch ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren in dem Aufenthaltsland des Kindes eingeleitet werden, um so die Herausgabe des Kindes zu bewirken.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400
E-Mail: info@burkardlawfirm.com