Gute Aussichten: Visa für Haushaltsmitglieder (Foto: © Andrew Lever)
Familienmitglieder erhalten ihren »Status« hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechtes in den Vereinigten Staaten normalerweise durch den Hauptvisahalter, zum Beispiel E-2-Eheleute oder -Kinder, H-4-Angehörige von H-1B-Professionals, F-2 für Eheleute und Kinder von Studenten. Falls eine Familie jedoch auch aus anderen Mitgliedern besteht – etwa gleichgeschlechtlichen Partnern, Eltern, Großeltern oder Geschwistern – hieß es früher, entweder die Familie zu zerbrechen (»Oma muss zu Hause bleiben ...«) oder die Amerikapläne aufzugeben. Dem ist jetzt Abhilfe geschaffen, indem Familienangehörige den sonst für Touristen reservierten B-2-Status beziehungsweise ein B-2-Visum beantragen können.
Für gleichgeschlechtliche Partner ist diese Richtlinie nichts Neues: Paare konnten unter Beweis des Zusammenlebens in einer im Ausland gültigen Ehe oder einem eheähnlichen Verhältnis diesen Antrag schon vorher stellen. Familien, die wegen eines anderen Mitgliedes des Haushalts jedoch ihre beruflichen Pläne in den USA aufgeschoben haben, können jetzt schon mal vorsichtig umplanen.
Beispiel: Eine Familie besitzt in Europa einen Betrieb in der Automobilzulieferungsbranche, beide Eltern arbeiten im Betrieb. Die Kinder werden zu Hause von der Großmutter betreut. Plötzlich bietet sich die Möglichkeit, in den USA eine profitable Tochtergesellschaft zu eröffnen und wenigstens für ein paar Jahre in die USA zu gehen, um dort deren Aufbau zu leiten. Unter den neuen Richtlinien kann die gesamte Familie jetzt als »Großfamilie« mit umziehen. Genauso ginge es theoretisch, wenn ein pflegebedürftiges Familienmitglied nicht zu Hause gelassen werden kann.
Die gleichen Richtlinien, die die USCIS anwendet, müssen natürlich – um effektiv zu sein – auch von den dem U.S.-State-Department (Auswärtiges Amt) unterstehenden Konsulaten im Ausland bei der Ausstellung von Visa angewandt werden. Und da ist Vorsicht angesagt: Immer noch werden allen Antragsstellern Einwanderungsabsichten unterstellt. Anträge müssen daher gut vorbereitet werden, damit dieser Eindruck gar nicht erst entsteht. Eine Antragsablehnung hat immer noch die unerwünschte Folge, dass man sich des Visa-Waivers unter ESTA nicht mehr bedienen darf.
Unter den neuen Richtlinien sind die Konsulate angewiesen, in dem Begleitvisum den Namen des Hauptvisahalters zu vermerken. Einreisende sollen dann um Einlass für ein Jahr bitten, sofern der geplante Aufenthalt die unter dem B-2-Visum normalen sechs Monate überschreitet. Verlängerungen innerhalb des Landes werden dann wiederum von der Einwanderungsbehörde USCIS bearbeitet.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Norma Brenne Henning ist Rechtsanwältin, Notarin in Florida und Honorarkonsulin der BRD in Naples. Telefon (239) 552-4105, Email: nbh@swbnaples.com