Auf in neue Arbeitswelten! (Foto: © Antonio V. Oquias)
Nach wie vor sind die USA das Land ihrer Träume für viele, die sich »vom Tellerwäscher zum Millionär« hocharbeiten wollen. Doch zur Realisierung dieses Traums sind einige Hürden zu nehmen. Man kann nicht einfach in die USA fliegen und dort einen Job suchen. Jede auch eine noch so kurze Arbeitsaufnahme wie etwa als Praktikant, Au-Pair oder im Rahmen eines Ferienjobs ist nur mit einem Arbeitsvisum möglich.
Grundsätzlich gilt, dass Sie, um ein Arbeitsvisum zu erhalten, bereits einen Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten gefunden haben müssen, der Ihnen einen Arbeitsplatz angeboten hat. Ihr Arbeitgeber muss in der Regel in den Vereinigten Staaten einen Antrag beim Arbeitsministerium und bei der Einwanderungsbehörde USCIS stellen, um eine Arbeitsgenehmigung für Sie zu erhalten. Erst wenn Sie die Bestätigung dieser Genehmigungen (»notice of action«) erhalten haben, können Sie Ihren Antrag für ein Arbeitsvisum im US-Konsulat Ihres Heimatlandes stellen.
Die H-1B-Kategorie ist vorgesehen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Fachberufen, die hoch spezialisierte Kenntnisse und den Abschluss einer Hochschulausbildung voraussetzen. Diese muss mindestens dem »US Bachelors«-Abschluss entsprechen, das heißt in der Regel einer vierjährigen College-Ausbildung. Alternativ müssen Bewerber den Nachweis einer gleichwertigen Berufsausbildung und Berufserfahrung erbringen.
In der regulären H-1B-Kategorie werden 65.000 Visa im sogenannten »fiscal year« (Steuerjahr), das vom 1. Oktober bis zum 30. September geht, zur Verfügung gestellt. USCIS akzeptiert Anträge ab dem 1. April des jeweiligen Steuerjahres. Für Personen mit einem US-Studienabschluss stehen weitere 20.000 H-1B-Visa zur Verfügung.
Das H-1B-Visum wird in der Regel für drei Jahre gewährt und kann einmal auf Antrag des Arbeitgebers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Danach muss der Arbeitnehmer die USA für mindestens ein Jahr verlassen, es sei denn er hat einen Antrag für ein Visum in einer anderen Kategorie gestellt, der genehmigt worden ist. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren des H-1B-Visahalters können sich für ein abgeleitetes H-4-Visum qualifizieren, um den Visahalter in die USA zu begleiten. Sie können mit dem H-4-Visum in den Vereinigten Staaten zur Schule gehen oder studieren, jedoch mit dem abgeleiteten Visum nicht arbeiten, außer im Falle, dass sie sich selbst für ein Arbeitsvisum qualifizieren.
Die H-2A-Kategorie ist vorgesehen für die zeitlich befristete oder saisonale Arbeit im landwirtschaftlichen Bereich und die H-2B-Kategorie für zeitlich befristete oder saisonal Beschäftigte außerhalb des Landwirtschaftsbereichs. In diesen Kategorien muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er keinen US-Arbeitnehmer gefunden hat, um diese zeitlich befristete Arbeit auszuführen und dass die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers keine negativen Auswirkungen auf die Löhne und Arbeitsbedingungen von vergleichbaren US-Arbeitnehmern hat. H-2A- und H-2B-Visa werden in der Regel für zwölf Monate gewährt. Auf Antrag des Arbeitgebers können sie um ein Jahr bis zu einer Aufenthaltsdauer von maximal drei Jahren verlängert werden.
Die H-3-Kategorie trägt Merkmale eines Ausbildungsvisums und eines Beschäftigungsverhältnisses. Das H-3-Visum ist vorgesehen für Auszubildende im nichtmedizinischen und nichtakademischen Bereich. Das Ausbildungsprogramm muss praxis- und theorie-bezogen aufgebaut sein. Wesentlich für die Teilnahme an diesem Programm ist, dass eine derartige Ausbildung nicht im Heimatland des Auszubildenden erfolgen kann.
Das Visum kann bis zu 18 Monate im speziellen Ausbildungsprogramm und bis zu zwei Jahre im Trainee-Programm gewährt werden. Zielsetzung ist, den Auszubildenden zu schulen, damit er später für einen entsprechenden Arbeitsplatz außerhalb der USA qualifiziert ist. Voraussetzung ist, dass der US-Arbeitgeber eine »Petition für Arbeitnehmer im Nichteinwanderungsstatus« bei USCIS einreicht, in der Angaben über den US-Ausbilder und den Auszubildenden sowie über das Ausbildungsprogramm inklusive Arbeitsstundenzahl und Gehalt gemacht werden müssen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com