Hand drauf: Willkommen in der amerikanischen Arbeitswelt! (Foto: © EDHAR)
In unserer Florida Sun-Serie zum Thema »Visa für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse« stellen wir die verschiedenen Visa-Kategorien für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse vor: H-, L-, O-, P-, Q- und R-Visa. In der zweiten Folge geht es um die L-1-Kategorie, vorgesehen für die firmeninterne Versetzung eines Arbeitnehmers.
Das L-1-Visum unterscheidet die L-1A- und L-1B-Kategorie:
• Das L-1A-Visum wird erteilt für leitende Angestellte oder Manager, das heißt für Arbeitnehmer, denen die Geschäftsführung eines Unternehmens obliegt und welche die Unternehmensziele und –politik entscheidend bestimmen, oder sie leiten bestimmte Abteilungen oder Unternehmensbereiche und sind für die Personalführung und Umsetzung der Unternehmensziele in diesen Bereichen zuständig.
• Um sich für das L-1B-Visum zu qualifizieren, muss der Arbeitnehmer hoch spezialisierte Kenntnisse und Fachwissen bezüglich der Produkte oder Dienstleistungen, der Unternehmensabläufe oder Produktionsstätten, Technik und Ausrüstung des Unternehmens besitzen, die für den effizienten Geschäftsbetrieb unerlässlich sind. Einfache Fachkräfte oder Hilfsarbeiter sind nicht qualifiziert.
Die L-1A-Kategorie ermöglicht es ausländischen Unternehmen, einen leitenden Mitarbeiter oder Manager in ein bereits bestehendes oder neu zu gründendes Unternehmen desselben Arbeitgebers zu entsenden. Das US-Unternehmen muss ein aktives Wirtschaftsunternehmen sein und nicht lediglich der Sitz eines Agenten oder Vertreters der Muttergesellschaft. Der Arbeitgeber stellt in den USA für den Arbeitnehmer einen Antrag für ein Nichteinwanderungs-Arbeitsvisum, in dem er den Nachweis der Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers in der Muttergesellschaft, die qualifizierende Verbindung zwischen Muttergesellschaft und US-Gesellschaft und die geplante Position des Arbeitnehmers in den USA erbringt.
Handelt es sich um die Neugründung eines Unternehmens in den USA, werden das L-1A- und das L-1B-Visum nur für ein Jahr erteilt. Der Arbeitgeber muss bei Antragstellung nachweisen, dass Geschäftsräume angemietet wurden, dass hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und Mitarbeiter zu bezahlen und dass eine positive Geschäftsprognose gegeben ist. Sollte das verbundene US-Unternehmen bereits längere Zeit bestehen, kann das L-1A- und L-1B-Visum für drei Jahre gewährt werden. Es kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wobei das L-1A-Visum für leitende Angestellte und Manager eine maximale Aufenthaltsdauer von sieben Jahren und das L-1B-Visum für hoch spezialisierte Arbeitnehmer eine maximale Aufenthaltsdauer von fünf Jahren vorsieht.
Ehepartner und unverheiratete, unter 21 Jahre alte Kinder des L-1A- und L-1B-Visahalters können sich für ein abgeleitetes L-2-Visum qualifizieren, um den Visahalter in die USA zu begleiten. Ehepartner von L-1A- und L-1B-Visahaltern können eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Kinder können mit dem L-2-Visum in den USA zur Schule gehen oder studieren, jedoch mit dem abgeleiteten Visum nicht arbeiten.
Bestimmte Unternehmen können sich für sogenannte »blanket petitions« qualifizieren, in welcher die qualifizierende Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und der US-Gesellschaft vorab dargelegt wurde. Diese Unternehmen müssen schon mindestens ein Jahr in den USA aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen haben oder über mindestens drei Tochterunternehmen oder Niederlassungen verfügen. Oder sie müssen entweder mehr als 1000 Angestellte in den USA beschäftigen, schon mindestens zehn L-1-Genehmigungen während des letzten Jahres erhalten haben oder mindestens 25 Millionen Dollar Umsatz in den USA nachweisen. Diese Unternehmen müssen dann keinen individuellen Antrag für den Arbeitnehmer in den USA bei USCIS stellen, sondern senden lediglich die genehmigte »blanket petition« zum Arbeitnehmer ins Ausland, der dann den L-1-Antrag im US-Konsulat seines Heimatlandes stellt.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei
BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com