Die P-Kategorie: Visum für Sportler und Künstler (Foto: © Adchariyaphoto)
Die P-Visa für Sportler und Künstler werden in folgenden Untergruppen vergeben:
• P-1A ist vorgesehen für einzelne Athleten oder ein Team, die herausragende internationale Anerkennung genießen und die zeitweilig in die USA kommen wollen, um an hochrangigen Wettkämpfen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Kategorie beinhaltet auch notwendige Mitarbeiter des Athleten oder des Teams wie Trainer, Betreuer und Schiedsrichter, die eine unverzichtbare Leistung für den Athleten oder das Team erbringen, die nicht von US-Arbeitnehmern erbracht werden kann.
Das Visum für den individuellen Athleten kann für bis zu fünf Jahre erteilt und einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltsdauer für einen Athleten mit dem P-1A-Visum ist auf zehn Jahre begrenzt. Das Visum für ein Team von Athleten oder für notwendige Mitarbeiter kann bis zu einem Jahr erteilt und jeweils um ein Jahr verlängert werden.
• P-1B ist vorgesehen für eine Gruppe von Unterhaltungskünstlern, die herausragende internationale Anerkennung genießt und die zeitweilig in die USA kommen will, um hier aufzutreten. Zumindest 75 Prozent der Künstler müssen für mindestens ein Jahr der Gruppe angehört haben (eine Ausnahme gilt für Zirkus-Unterhaltungskünstler). Nur die Gruppe, aber nicht einzelne Unterhaltungskünstler können sich für die P-1B-Kategorie qualifizieren. Diese Kategorie beinhaltet auch notwendige Mitarbeiter der Gruppe von Unterhaltungskünstlern wie etwa Kameraleute, Bühnenarbeiter, Toningenieure, Beleuchter oder Techniker, die eine unverzichtbare Leistung für die Gruppe erbringen, die nicht von US-Arbeitnehmern erbracht werden kann. Das Visum wird für die Dauer der Auftritte, höchstens aber bis zu einem Jahr gewährt und kann um ein Jahr verlängert werden.
• P-2 ist vorgesehen für Künstler und Personen aus der Unterhaltungsbranche, die individuell oder als Teil einer Gruppe im Rahmen eines gegenseitigen akkreditierten Austauschprogramms an einer qualitativ gleichwertigen Aufführung mitwirken. Auch dieses Visum erfasst notwendige Mitarbeiter der Künstler oder Gruppen, die eine unverzichtbare Leistung für die Gruppe erbringen, die nicht von US-Arbeitnehmern erbracht werden kann. Das Visum wird für die Dauer der Auftritte, höchstens aber bis zu einem Jahr gewährt und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
• P-3 ist vorgesehen für Künstler oder Entertainer, individuell oder als Teil einer Gruppe, die ein Programm darbieten, das als kulturell einmalig einzustufen ist oder die in ihrem kulturell einmaligen Fachgebiet unterrichten wollen. Auch dieses Visum erfasst notwendige Mitarbeiter der Künstler oder Gruppe, die eine unverzichtbare Leistung erbringen, die nicht von US-Arbeitnehmern erbracht werden kann. Das Visum wird für die Dauer der Auftritte, höchstens aber bis zu einem Jahr gewährt und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
• P-4 ist vorgesehen für Ehepartner und unter 21-jährige, unverheiratete Kinder von P-1/2/3-Visahaltern, die in die USA kommen, um den Visahalter zu begleiten. Sie dürfen in den USA zur Schule gehen und studieren, aber mit dem Visum nicht arbeiten.
Nachdem USCIS den Antrag des US-Arbeitgebers oder Agenten für ein P-Visum genehmigt hat, können der Begünstigte oder die Gruppe in der US-Botschaft oder dem Konsulat seines Heimatlandes einen Antrag auf Visa-Ausstellung stellen.
Das P-Visum ist ein »Dual-Intent-Visum«, das heißt, der Visahalter kann in den USA einen Antrag auf eine Greencard stellen und in der Bearbeitungsdauer dennoch sein P-Visum verlängern. Er kann ohne Begrenzung ein- und ausreisen, Visa für notwendige Mitarbeiter und Familienangehörige erhalten, für mehrere Arbeitgeber arbeiten und sogar in Teilzeit studieren.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com