Kirche in Florida: Arbeitsplatz für R-Visumsinhaber (Foto: © Jesse Kunerth)
Das R-Visum wird zunächst für 30 Monate gewährt und kann einmal verlängert werden. Der Aufenthalt ist auf eine maximale Dauer von bis zu fünf Jahren begrenzt. Danach muss der Antragsteller für mindestens ein Jahr im Ausland leben, bevor er einen erneuten Antrag auf ein R-Visum stellen kann. Ehepartner und unter 21-jährige, unverheiratete Kinder des Antragstellers können ein abgeleitetes R-2-Visum erhalten, um den Antragsteller in die USA zu begleiten. Sie können in den USA zur Schule gehen und studieren, aber nicht arbeiten.
Um sich für ein R-Visum zu qualifizieren, muss ein Antragsteller:
* seit mindestens zwei Jahren Mitglied einer religiösen Glaubensgemeinschaft oder einer mit ihr verbundenen Organisation sein, die in den USA als gemeinnützig und steuerbefreit anerkannt ist.
* ausschließlich zur Ausübung des Berufes als Geistlicher oder als Vollzeitkraft in einem religiösen Beruf für die betreffende Glaubensgemeinschaft oder für die mit ihr verbundene Organisation einreisen.
* nachweisen, dass seine Glaubensrichtung ein anerkanntes Glaubensbekenntnis und eine Form der Andacht besitzt. Außerdem muss sie eine formelle Gesetzessammlung von kirchlichen Grundsätzen und eine Form kirchlicher Leitung besitzen und als Kirchengemeinde religiöse Gottesdienste und Zeremonien halten.
Der Antragsteller muss weiterhin folgende Dokumente vorlegen:
* den von der USCIS genehmigten Antrag auf ein Arbeitsvisum.
* ein Schreiben der US-Steuerbehörde, dass die Kirche oder religiöse Organisation steuerbefreit beziehungsweise dafür qualifiziert ist.
* das Schreiben eines autorisierten Bevollmächtigten der religiösen Organisation in den USA, der Folgendes bestätigt:
* die Verbindung zwischen der religiösen Organisation in den USA und der religiösen Glaubensgemeinschaft im Ausland.
* die Angabe, wie lange der Antragsteller schon Mitglied in der religiösen Organisation im Ausland ist.
* die Berechtigung des Antragstellers, die Funktion eines Geistlichen zu übernehmen oder die Art der Tätigkeiten, die der Antragsteller als Angestellter in einem religiösen Beruf ausüben wird.
* den Nachweis eines Hochschulabschlusses, falls der Antragsteller einen religiösen Beruf ausübt.
* die Vereinbarung für die Entlohnung des Antragstellers für seine Dienste in den USA.
* den Namen und Ort der religiösen Kirchengemeinde oder Organisation, für die der Antragsteller arbeiten wird.
Für den Fall, dass der Antragsteller ein Geistlicher ist, muss er die Befugnis zur Durchführung religiöser Gottesdienste für diese Konfession haben. Auch diese Aufgaben sollten detailliert beschrieben werden. Falls der Antragsteller einer angelernten Beschäftigung nachgehen wird, ist er nur dann qualifiziert, wenn die Art der Arbeit in Bezug zu einem traditionellen religiösen Amt steht.
Darüber hinaus ist ein Nachweis über das Vermögen und die Arbeitsweise der religiösen Organisation erforderlich sowie die unter gültigem Landesrecht verfassten Dokumente zur Eintragung der Organisation in das Ver- einsregister beizufügen.
Um als Antragsteller für ein Nichteinwanderungsvisum unter den oben beschriebenen Klassifikationen Berücksichtigung zu finden, muss der US-Arbeitgeber in den USA bei USCIS eine Petition für Arbeitnehmer im Nichteinwanderungsstatus eingereicht haben, die genehmigt wurde. Der Arbeitnehmer muss die Genehmigung dann im US-Konsulat seines Heimatlandes vorlegen, wenn er seinen Antrag auf ein Visum stellt. Die Genehmigung einer solchen Petition in den USA stellt an sich keine Garantie für die Ausstellung eines Visums dar, wenn sich unter Umständen herausstellt, dass der Antragsteller gewisse Bestimmungen des Gesetzes über Einwanderung und Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Das US-Konsulat nimmt diesbezüglich eine eigene Prüfung vor.
Nachdem dann der US-Arbeitgeber die Genehmigung der Immigrationsbehörde erhalten hat, kann der ausländische Arbeitnehmer im US-Konsulat seines Heimatlandes sein Visum beantragen. Die Beantragung des R-Visums erfolgt online mit dem Formular DS-160, das über die Webseite des US-Konsulates abrufbar ist.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com