Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf den Immigrationsstatus?
Die deutschen Gerichte sind grundsätzlich zuständig für Scheidungen, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind beziehungsweise wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Demgegenüber ist die Staatsbürgerschaft der Antragsteller in Scheidungssachen in Florida unerheblich. Wesentlich für die Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts in Scheidungssachen in Florida ist, ob zumindest eine der Scheidungsparteien mindestens sechs Monate vor Antragstellung ein »Florida Resident« war, das heißt sich in Florida niedergelassen hat und beabsichtigt, auf unbestimmte Dauer zu bleiben.
Im internationalen Kindschaftsrecht sind grundsätzlich die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen dem floridianischen und dem deutschen Scheidungsverfahren, die beeinflussen könnten, wo man die Scheidung einreichen sollte?
Das deutsche Scheidungsverfahren unterliegt im Unterschied zum floridianischen dem Anwaltszwang. Einzige Ausnahme: Gegen den Antragsgegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, ergeht im Scheidungsverfahren in Deutschland kein Versäumnisurteil. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner ist im Scheidungsverfahren in Deutschland zwar persönlich vor Gericht zu hören, er kann jedoch anders als im floridianischen Scheidungsverfahren keine Anträge stellen. Demgegenüber kennt das Scheidungsverfahren in Florida keinen Anwaltszwang. Die Parteien können sich als so genannte »pro se« vor Gericht selbst vertreten. Das Scheidungsrecht in Deutschland ist vom Zerrüttungsprinzip getragen, das heißt, wie auch in Florida spielt die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe keine Rolle.
Florida ist im Scheidungsrecht ein so genannter »No-Fault-Divorce«-Staat. Ein wesentlicher Unterschied zum Scheidungsverfahren in Deutschland liegt darin, dass Florida im Scheidungsrecht nur auf das Scheitern der Ehe abstellt und nicht auf eine bestimmte Periode des Getrenntlebens. Florida kennt keine Mindestfrist für ein Getrenntleben und keine Härteklausel, welche die Scheidung verzögern könnte. In Deutschland kann eine Ehe gemäß dem Zerrüttungsprinzip geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Das deutsche Recht kennt vier Scheidungstatbestände, die grundsätzlich eine Auflösung der Ehe zulassen, soweit nicht im Einzelfall die Härteklausel dem entgegensteht. Florida kennt lediglich die einvernehmliche oder streitige Scheidung.
Der Grundtatbestand des Scheidungsrechts liegt in Deutschland vor, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und das Gericht die Zerrüttung im Wege einer Analyse- und Prognoseentscheidung positiv feststellen kann. Hierbei stellt das Gericht darauf ab, ob die häusliche Gemeinschaft und gemeinsame Lebensgestaltung aufgehoben wurde, und die Ehekrise unüberwindbar und die Ehe damit unheilbar zerrüttet erscheint. Liegen die Voraussetzungen des Grundtatbestands nicht vor, kommt eine einvernehmliche Scheidung oder aber eine streitige Scheidung in Betracht.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, beide geschieden werden wollen und sich in den wesentlichen Punkten wie elterliche Sorge, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie der Aufteilung der Vermögenswerte einig sind. Demgegenüber setzt die streitige Scheidung ein Getrenntleben von drei Jahren voraus, woraus sich die unwiderlegbare Vermutung ergibt, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Härtefallscheidung ist möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. In allen Fällen darf aber in Deutschland die Härteklausel der Scheidung nicht entgegenstehen. Hier wird unterschieden zwischen der Ehegattenschutzklausel und der Kinderschutzklausel, die beide lediglich einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz gewähren.
Die Ehegattenschutzklausel setzt voraus, dass der Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich eine schwere Härte für ihn für den Fall der Scheidung ergibt – wie zum Beispiel schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten. Die Kinderschutzklausel ist von Amts wegen zu beachten und greift, wenn das Gericht eine schwere Härte für die minderjährigen Kinder bei Ausspruch der Scheidung sieht – wenn beispielsweise ernsthafte Suizidgefahr bei einem Kind besteht.
Sollten die Parteien in Florida geschieden worden sein, so bedarf das ausländische Scheidungsurteil der Anerkennung in Deutschland, um auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung zu entfalten. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland haben, so ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Ehepartner, die sich in Florida mit einem «Non-Immigrant»-Visum aufhalten, sollten bedenken, welche immigrationsrechtlichen Folgen eine Scheidung in Florida für ihren Immigrationsstatus haben kann, und sich rechtzeitig immigrationsrechtlich beraten lassen. Diejenigen Ehepartner, die ihre Aufenthaltsberechtigung in Florida vom Visum ihres Ehepartners ableiten, verlieren diese Berechtigung mit Ausspruch der Scheidung und sollten rechtzeitig einen neuen Visumsantrag stellen, wenn sie legal in Florida bleiben wollen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin: Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM, P.A. in Fort Myers und anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York.
Telefon (239) 791-4400
E-Mail: info@burkardlawfirm.com