Fragen Sie den Experten! Steuerberater Friedrich W. Schmidt beantwortet Ihre Fragen z um Thema Steuerrecht in den USA. (Foto: © c.)
Antwort: Bereits in der Ausgabe 2-2011 bin ich auf diese Anfrage eingegangen. Da die Frage nach der steuerlichen Auswirkung aber immer wieder gestellt wird, hier nochmals die Information, was zu beachten ist:
Als »Non Resident Alien«, das heißt in den USA nur beschränkt steuerpflichtiger Ausländer, wird die US-Quellensteuer von derzeit 30 Prozent erlassen, wenn im Rahmen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber der Steuerbehörde die entsprechende Erklärung abgegeben wird. Jedes depotführende Kreditinstitut ist per Gesetz verpflichtet, bei einer Kapitalanlage das Steuerformular W-8BEN (»Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United Staates Tax Withholding«) auszufüllen. Weigert sich der Anleger, dieses Formular zu unterschreiben, sind die Kapitalerträge automatisch mit 30 Prozent Steuern belastet. Letztere wird vom jeweiligen Institut einbehalten und an die US-Finanzbehörde (IRS) abgeführt.
Da die Kapitalerträge bei Abgabe der Erklärung brutto für netto ausgezahlt werden, wird häufig seitens der Sachbearbeiter nicht darauf hingewiesen, dass diese Erträge im Heimatland als Kapitaleinkünfte erklärt werden müssen. Die jeweiligen Sachbearbeiter sind keine Steuerfachleute. Die US-Steuerbehörde meldet automatisch alle Kapitaleinkünfte in die entsprechenden Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In häufigen Fällen sind Anleger sehr überrascht, Post oder Besuch von der Steuerbehörde des Heimatlandes zu bekommen. Es lohnt sich nicht, die Meldung zu unterlassen.
Weiterer Hinweis: Das amerikanische Bankensystem kennt keinen Anlagensicherungsfond. Mit anderen Worten: Die Anlage ist nur so sicher wie das Geldinstitut.
Um jedoch den Anleger für den Fall zu schützen, dass das Institut zahlungsunfähig wird, hat die Regierung eine staatliche Agentur gegründet, die bis zu bestimmten Beträgen eine Zahlungsgarantie übernimmt. Der Name der Agentur: Federal Deposit Insurance Corporation. Kurzform: FDIC. Also bei einer Anlage nur ein Institut auswählen, das FDIC-angeschlossen ist. Dort können Sie dann auch erfragen, bis zu welcher Höhe ihre jeweilige Anlage gesichert ist.
Über den Autor:
Friedrich W. Schmidt ist Steuerberater bei Allure Accounting, LLC in Bonita Springs. Telefon (239) 992-3355, E-Mail: FSchmidt@allureaccounting.com