Die neue Maßnahme der amerikanischen Steuerbehörde kann auch Deutsche, Schweizer und Österreicher betreffen. (Foto: © Cheryl Ann Quigley)
Wie überall in der Welt ergreifen in Zeiten lang andauernder Wirtschaftskrisen viele Länder Maßnahmen, ausstehende Steuern besser beizutreiben und Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu bekämpfen. Dies trifft auch auf die USA zu. Im Rahmen solcher Maßnahmen werden leider auch steuertreue Bürger oft negativ betroffen. Die US-Finanzbehörde (IRS) hat jetzt eine solche Maßnahme erlassen.
Konkret: Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 werden alle US-Finanzinstitute und ausländischen Banken, die in den USA Zweigniederlassungen betreiben, verpflichtet, an die US-Steuerbehörde regelmäßig die Zinseinkommen eines nicht ansässigen Ausländers zu melden, die dieser auf seinem US-Konto erwirtschaftet hat. Diese Informationen werden dann an die Regierungen des Heimatlandes weitergeleitet, mit denen die USA eine Vereinbarung über den Austausch von Steuerinformationen hat, unter anderem auch mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. Obwohl unter den Abkommen schon lange das Recht auf Informationsaustausch und Amtshilfe besteht, ist dieses in der Vergangenheit nur in beschränktem Umfang und nur auf direkte Anfrage einer ausländischen Steuerbehörde erfolgt.
Früher war die Einrichtung eines US-Kontos für einen Ausländer einfach und mit wenigen Formalitäten verbunden. Bei der Kontoeröffnung musste lediglich das Formblatt W-8BEN ausgefüllt werden, welches dann bei der Bank aufbewahrt wurde. Nur im Falle eines direkten Antrages der US-Steuerbehörde aufgrund einer formalen Anfrage einer ausländischen Regierung waren die Banken verpflichtet, die Informationen über den Kontoinhaber offenzulegen. In der Praxis war ein Auskunftsverlangen daher ein Ausnahmefall.
Dies wird sich nun ändern. Die Banken müssen nun regelmäßig Meldungen an den US-Steuerfiskus weiterleiten. Warum? Die Antwort auf diese Frage ist in den USA heftig umstritten. Denn die USA haben unter den Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich kein Recht, die erwirtschafteten Zinsen der Ausländer in den USA der Besteuerung zu unterwerfen. Warum also dieser Wechsel der bisherigen Richtlinien, wenn die USA keinen direkten Vorteil zur Steuerbeitreibung haben und diese Informationen mit hohem Verwaltungsaufwand sammeln und an die entsprechenden Regierungen der Vertragsländer weiterleiten müssen?
Die Kommentatoren dieser neuen Steuerrichtlinie scheinen sich einig zu sein, dass diese Vorschrift vorwiegend als Druckmittel gegenüber ausländischen Vertragsstaaten dienen soll mit dem Vermerk: »Du gibst mir Informationen über US-Steuerzahler mit Bankkonten in deinem Land, und ich gebe dir Informationen über deine Steuerzahler, die in den USA ein Bankkonto unterhalten«. Offiziell begründet die US-Steuerbehörde diesen Erlass jedoch damit, dass man über diesen Weg eine Verbreitung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche eindämmen wolle.
Viele Stimmen sind allerdings der Auffassung, dass der neue Steuererlass der US-Wirtschaft mehr Schaden als Nutzen bringen wird. Viele Bankkunden aus dem Ausland werden sich aufgrund dieser Regelung scheuen, ihr Geld bei US-Bankinstituten anzulegen und hier gelagerte Gelder in andere Länder abziehen.
Der Rückschluss liegt nahe: Viele Banken in Florida werden aufgrund dieser Regelung hohe Einkommens- und Arbeitsplatzverluste erleiden. Es ist mehr als fraglich, ob die US-Regierung im Gegenzug die zu erwartenden Verluste der Wirtschaft durch die zusätzlichen Einnahmen aus den versteckten Konten der nicht steuertreuen US-Bürger mit Konten im Ausland ausgleichen kann.
Was kann der ausländische Kunde tun? Manche werden die privat gehaltenen Konten einfach schließen oder nur geringe Beträge zur Zahlung der laufenden Kosten ihrer US-Immobilien bei den Banken halten. Andere sollten in Erwägung ziehen, die privat gehaltenen Immobilien oder das Kapital auf einem Bankkonto in eine US-Gesellschaft einzubringen, die dann wiederum ein Konto in den USA unterhält. Da die US-Gesellschaft Steuerschuldner der Zinseinkommen in den USA ist, ist eine Meldung an die ausländische Regierung nicht vorgeschrieben. Natürlich ist abzuwägen, ob die Kosten der Gründung und Aufrechterhaltung einer US-Gesellschaft im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt und Steuerberater absprechen.
Abzuwarten bleibt, ob die neue Maßnahme in Zukunft durch andere Erlasse der US-Steuerbehörden möglicherweise unterhöhlt wird.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Thomas Baur ist ein sowohl in Florida als auch in Deutschland zugelassener Anwalt in Miami. Telefon (305) 377-3561, E-Mail: tbaur@worldwidelaw.com