Ohne gültige Beibehaltungsgenehmigung erlischt die deutsche Staatsbürgerschaft mit dem Erhalt der US-Einbürgerungsurkunde. (Foto: © Sangoiri)
Im Jahre 2000 hat sich das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz dahingehend geändert, dass ein Deutscher automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er eine fremde – beispielsweise die US-amerikanische Staatsbürgerschaft – annimmt.
Nur wer rechtzeitig vor Erhalt der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten hat, kommt ohne den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft in den Genuss der doppelten Staatsbürgerschaft.
Man verliert als Deutscher seine Staatsangehörigkeit auch bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, nicht. Zwischen den USA und Deutschland besteht jedoch kein solcher Vertrag, sodass durchaus Vorsicht geboten ist, sollte man jemals wieder die Absicht haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zurückzuerlangen.
Nach dem Erhalt der Einbürgerungsurkunde gilt der Betreffende nämlich in Deutschland automatisch als Ausländer und ist unter Strafe nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Personalausweis zu führen sowie mit diesen Dokumenten nach Deutschland einzureisen. Für Aufenthalte in Deutschland von mehr als 90 Tagen benötigt der Betroffene dann eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Deutsche, die ihre Staatsbürgerschaft unter den oben aufgeführten Umständen verloren haben, können die deutsche Staatsbürgerschaft allerdings im Rahmen einer Wiedereinbürgerung zurückerlangen. Das Wiedereinbürgerungsverfahren setzt voraus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 2000 erloschen ist. Des Weiteren muss der Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse, Bindungen zu Deutschland und konkrete Gründe für die Notwendigkeit der anderen Staatsangehörigeit darstellen. Die vorzulegenden Dokumente sind sehr viel umfangreicher als bei dem Beibehaltungsverfahren.
Allerdings handelt es sich bei dem Wiedereinbürgerungsverfahren, welches gegenwärtig bis zu sechs Monaten oder länger dauert, um eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass der Antrag sorgfältig ausgefüllt ist und die persönlichen Gründe für die Wiedereinbürgerung individuell dargelegt werden. Hier ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes sehr dienlich.
Nicht zu vergessen ist, dass die Wiedereinbürgerung spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden muss. Maßgeblich ist hier der Zugang beim Bundesverwaltungsamt in Köln und nicht der Eingang des Antrags bei der Auslandsvertretung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autoren:
Maximilian J. Schenk ist Inhaber der Kanzlei Schenk & Associates PLC, Counselors at Law in Miami. Maximilian L.W. Demper ist dort Rechtsreferendar.
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