Pension unter Palmen - Rentnerleben in Florida
Pension unter Palmen - Rentnerleben in Florida (Foto © sirtravelalot/Shutterstock.com)
Da zwischen Deutschland und den USA ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wird die deutsche Rente für in den USA lebende Deutsche und Amerikaner mit deutschen Rentenansprüchen zu 100 Prozent ausgezahlt. Nach Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA können die deutschen Rentenzahlungen jedoch in den USA besteuert werden. Eine Ausnahme sind Beamtenpensionen. Das Besteuerungsrecht für diese liegt bei der Bundesrepublik, womit sie (noch) steuerfrei sind.
Eine Besonderheit besteht bei Leistungen der so genannten »Riester-Rente«, die noch in Deutschland erhalten wurde. Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird, müssen die Zulagen und Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden (aktuell: 15 Prozent der monatlichen Rente). Es besteht keine Möglichkeit, sich die deutsche Rente in erheblichem Umfang vorher auszahlen zu lassen – gemäß Gesetz kann nur das Dreifache der Durchschnittsmonatsrente im Voraus ausgezahlt werden.
Wichtig: Das Sozialversicherungsabkommen Deutschland/USA findet grundsätzlich nur auf die Rentenversicherung Anwendung. Da die Kranken-, Pflege- und die Arbeitslosenversicherung von dem Abkommen nicht erfasst werden, ist eine Beurteilung nach nationalen Gesetzen vorzunehmen. Grundsätzlich zahlt jeder Vertragsstaat Rente nach seinem eigenen Recht. Insofern kann man im Rentenalter auch zwei Renten erhalten, wenn man in beiden Ländern einen Rentenanspruch hat.
Auch Schweizer Bürger können ihre AHV-Renten im Ausland zu 100 Prozent beziehen. Rentenzahlungen an Ausländer, die im Ausland wohnen, sind gemäß des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA nur möglich, wenn sie unmittelbar vor dem Monat, in dem die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente mindestens zehn volle Jahre oder im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf volle Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
Nach Artikel 19 AtSG werden AHV-Renten monatlich ausbezahlt. Die Altersleistungen aus der 2. Säule (Pensionskassen) können bei Erreichen des Rentenalters voll ausbezahlt werden oder vorzeitig, wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt. Auch Schweizer Renten können in den USA besteuert werden. Ausnahme hiervon sind Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes.
Wichtig: Auch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA gilt nur für Rentenversicherungen. Auch danach zahlt jeder Vertragsstaat Rente nach seinem eigenen Recht, was zur Folge hat, dass man schweizerische und amerikanische Rentenansprüche parallel haben kann.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Elke Rolff ist Inhaberin der Kanzlei Rolff Law in Miami und Bonita Springs. Die internationale Rechtsanwältin hat Zulassungen in den USA und der Schweiz. Kontakt: Telefon (786) 228-7850
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