N (Foto: © Jorg Hackemann)
Immer, wenn man stolz darauf ist, gerade etwas gemeistert zu haben – ich spreche hier zum Beispiel von den komplexen Regeln zur Beantragung von US-Steuernummern für ausländische Privatpersonen (»Individual Taxpayer Identification Number«, kurz ITIN) – lehrt einen das Universum Demut und Bescheidenheit.
In unserem Fall übernimmt die amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) die Rolle des Universums, indem sie jüngst dem Antragsprozess eine bemerkenswerte Spitzfindigkeit zufügte, mit der man sich als Berater oder Investor nun zusätzlich auseinandersetzen muss. Dies angeblich natürlich im Interesse der Stärkung der behördlichen Vorgänge. Man fragt sich dabei allerdings, warum es ausländischen Steuerzahlern so schwer gemacht wird, hier ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Betroffen von dieser neuen Regelung sind ausländische Steuerzahler – sogenannte »Non-Resident Aliens« – , die in den USA irgendwelche Gewinne versteuern beziehungsweise melden müssen (zum Beispiel aus dem Verkauf einer Immobilie) oder die einen Erstantrag für eine Steuernummer einer neu gegründeten Gesellschaft einreichen. Diese Beantragung war schon immer aufwendig, da sie eine notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragsstellers erforderte. Man kann das Verfahren natürlich nachvollziehen: Die Steuerbehörde will schließlich verbindlich wissen, dass sie es mit einer echten Person zu tun hat. Diese
Sicherheit gab bisher der Stempel eines US-amerikanischen Notars – oft also einer
Bürokraft der Steuerberater- oder Anwaltskanzlei, die den Antrag stellte.
Dieses wurde nun geändert. Seit dem 22. Juni 2012 fordert der IRS in sogenannten »Interim Regulations« (das heißt »vorläufigen Vorschriften«) eine von der »ausstellenden Stelle« beglaubigte Kopie des Reisepasses. Dies soll wohl Betrug vorbeugen, da ein amerikanischer Notar sich möglicherweise der Echtheit eines Reisepasses von Staatsangehörigen einer beliebigen Nation nicht sicher sein kann.
Die Konsequenz jedoch ist, dass Steuerberater sich nun panisch an die Auslandsniederlassungen ihrer Mandanten wenden, um dort Kopien der Reisepässe beglaubigen zu lassen. Dies führt oft zu einem riesigen Zeitverlust, da die Mandanten nun zum nächsten Konsulat oder Honorarkonsul reisen und dort ihre beglaubigten Kopien anfertigen lassen müssen. Für manche bedeutet es sogar eine Reise nach Washington, da nicht alle Nationalitäten gleich gut in den USA vertreten sind.
Andererseits kann der Antragsteller natürlich das Original des Reisepasses mit einreichen – was für die meisten jedoch keine akzeptable Alternative darstellt. Wer gibt schon seinen Pass aus der Hand?
Vorbereitend weisen daher Anwälte und Steuerberater ihre Mandanten an, bereits im Heimatland, sprich vor der Einreise in die USA, beglaubigte Kopien anfertigen zu lassen. Dieses jedoch nicht beim Notar, sondern bei der »ausstellenden Stelle«, das heißt am besten dem Amt, das den Pass ausstellt.
Die »Vorläufigkeit« dieser Regelung weckt freilich die Hoffnung, dass der momentane Aufschrei von Antragstellern und Steuerberatern den IRS doch erreicht und somit die alte Regelung wiederhergestellt wird.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Norma Brenne Henning ist Rechtsanwältin, Notarin und Honorarkonsulin der BRD in Naples. Telefon (239) 552-4105, E-Mail: nbh@swbnaples.com