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Branding: Der Schutz einer Marke muss beantragt werden. (Foto: © Victor Correia)
Deutsche Unternehmen sind überall auf der Welt erfolgreich. Schön und gut. Doch immer öfter stellt sich gerade auch mittelständischen Firmen die Frage, wie sie den Schutz ihrer Marke auf die USA ausdehnen und sichern können. Zum Beispiel dann, wenn sie mit ihrem Produkt oder ihrem Service auch im Sunshine State Florida reüssieren wollen.
Das US-Markenrecht kennt zwei wesentliche Rechtsquellen: das bundesstaatliche »State Common Law« und das landesweit geltende »Federal Trademark Law«. Das bundesstaatliche Recht betrifft dabei nur regional geschützte Marken, wohingegen das Federal Trademark Law den Schutz solcher Marken regelt, die für alle Bundesstaaten der USA eingetragen sind.
Der Markenschutz kann in den USA zum einen durch Registrierung beim USPTO (»United States Patent and Trademark Office«) und zum anderen durch Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr entstehen. Durch die Eintragung einer »Federal Trademark« beim USPTO erhält man einen US-weiten Schutz. Im Unterschied hierzu erlangt eine Marke durch ihre Benutzung nur dort Schutz, wo die Marke auch tatsächlich im gewerblichen Gebrauch eingesetzt wurde.
Die Anmeldung der Marke beim USPTO erfolgt durch einen Antrag, bei dem die Gegebenheiten der Marke nach Schrift, Design oder anderen Merkmalen bekannt gegeben werden und die Produktklassifizierung festgelegt wird. Eine bereits durchgeführte Markenanmeldung in der EU kann hierbei zugrunde gelegt werden, sollte aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen und des tatsächlichen Einsatzes des Produktes im US-Handel sorgfältig geprüft werden. Nach Antragstellung prüft das USPTO, inwieweit vergleichbare bereits angemeldete Markenzeichen vorliegen und ob und in welcher Form dem Antrag stattgegeben werden kann.
Sobald die Prüfung durch das USPTO erledigt ist, erfolgt eine Veröffentlichung in der offiziellen Gazette (Veröffentlichungsblatt), wodurch eine 30-tägige Widerspruchsfrist für Markeninhaber ausgelöst wird, die sich durch die Anmeldung in ihren Rechten verletzt glauben. Erfolgt hierauf kein Widerspruch, stellt das USPTO eine Eintragungsbescheinigung aus. Der Markenschutz beginnt dann mit dem Tag der Eintragung in das Register und besteht für zehn Jahre.
Alternativ zu der nationalen Markenanmeldung kann der deutsche Markeninhaber den Schutz für seine Marke in den USA auch im Wege einer internationalen Registrierung nach dem sogenannten »Madrider Markenprotokoll« auf die USA ausdehnen. Der internationale Registrierungsantrag ist zunächst beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München einzureichen. Dieses leitet den Antrag an das Internationale Büro für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) weiter. Hier erfolgen die Registrierung und die Verwaltung der Marke. Dieses Vorgehen gewährt denselben Schutz, als wäre die Marke unmittelbar bei den nationalen Behörden angemeldet worden.
Ist auf europäischer Ebene schon eine Gemeinschaftsmarke eingetragen, so ist die internationale Anmeldung direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien) einzureichen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Maximilian J. Schenk ist Inhaber der Kanzlei Schenk & Associates PLC, Counselors at Law in Miami.
Telefon (305) 444-2200; E-Mail: sws@schenk-law.com