Die Unternehmensform sollte mit Bedacht gewählt werden. (Foto: © Peshkara)
Wenn Sie in Florida aktiv wirtschaftlich tätig werden wollen, sollten Sie aus haftungs- wie aus steuerrechtlichen Gründen hier ein Unternehmen gründen und sich zuvor sowohl versierten steuerrechtlichen als auch juristischen Rat einholen, um die für Ihren individuellen Fall beste Unternehmensform zu wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in Florida investieren und ein Unternehmen erwerben oder gründen, um auf diesem Wege ein Visum für die USA zu erhalten, das Sie berechtigt, dort zu leben und zu arbeiten.
Die Gründung eines Unternehmens in Florida – oder der Erwerb von mindestens 50 Prozent der Anteile eines bereits bestehenden Unternehmens – ist Voraussetzung für mehrere US-Visa, auf die wir bereits in früheren Artikeln des Florida Sun Magazines detailliert eingegangen sind. Die wesentlichen Visakategorien sind:
• E-1/E-2: Nichteinwanderungsvisa / Han- dels- und Investorenvisa
• L-1: Nichteinwanderungsvisa/firmenin- terne Versetzung (»intracompany transferee«)
• EB-5: Einwanderungsvisa/Investorenvisa
Der Florida Secretary of State ist für die Gründung und Registrierung eines Unternehmens zuständig. Je nach Unterneh- mensform werden dort die »articles of incorporation« oder »articles of organization« eingereicht, die unter anderem den Namen des Unternehmens, die Adresse, den Geschäftszweck, gegebenenfalls die Geschäftsanteile (»shares«) sowie Angaben über die für das Unternehmen handelnden Personen und den »registered agent« enthalten müssen. Alle Gründungsdokumente, Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüsse (»minutes«) sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der Geschäftsanteile sollten im sogenannten »corporate book« enthalten sein, das eine ordnungsgemäße Geschäftsführung dokumentiert. Das Unternehmen muss in der Folge jährlich eine Erklärung in Form eines »annual report« abgeben, um weiterhin als aktiv registriert zu bleiben.
Grundsätzlich gilt bei der Unternehmensgründung, dass kein Gründungskapital nachgewiesen werden muss. Firmeninhaber kann eine natürliche Person unabhängig von ihrer Nationalität oder eine juristische Person sein. Der Firmeninhaber muss auch nicht in den USA ansässig sein. Die Firma muss nur eine Adresse in Florida nachweisen und einen sogenannten »Florida registered agent« benennen, der kein Firmenmitarbeiter sein muss, aber für die Firma zustellbevollmächtigt ist. Mit einer vom Secretary of State ausgefertigten Apostille, die die formgerechte Registrierung des Unternehmens bestätigt, kann eine in Florida registrierte Firma im Prinzip weltweit geschäftlich aktiv werden.
Die folgenden beiden Rechtsformen werden bei der Unternehmensgründung in Florida am häufigsten gewählt:
1) Die US Corporation ist eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen der deutschen AG entspricht. Die Gesellschafter ernennen die Direktoren des Unternehmens (Board of Directors, vergleichbar dem Aufsichtsrat), die wiederum die Geschäftsführer (»executive officers«) ernennen. In der Geschäftsordnung, den sogenannten »bylaws«, werden detaillierte Informationen zum Unternehmen sowie die Rechte und Pflichten der Direktoren und »officers« festgehalten.
Die US Corporation kann unter anderem als C Corporation für Ausländer oder als S Corporation für US-Staatsbürger und Greencard-Inhaber gegründet werden. Für die C Corporation gilt die sogenannte Doppelbesteuerung: Das Unternehmen unterliegt der Körperschaftsteuer und der Eigentümer wird darüber hinaus für seine Entnahmen persönlich besteuert. Im Fall einer S Corporation unterliegt das Unternehmen nicht der Körperschaftsteuer und lediglich der Eigentümer wird in seiner persönlichen Steuererklärung besteuert.
2) Die Limited Liability Company (LLC) ähnelt der deutschen GmbH. Für die Registrierung müssen beim Florida Secretary of State die »articles of organization« eingereicht werden. Die Gesellschafter legen die Geschäftsführung, Regeln, Pflichten und Grundsätze der LLC in einem Gesellschaftsvertrag (»operating agreement«) fest. Wenn die Gesellschafter die LLC führen, handelt es sich um eine »member-managed LLC«. Alternativ können die Gesellschafter die Ge- schäftsführung auf Manager übertragen (»manager-managed LLC«). Auch bei der LLC kann eine Doppelbesteuerung des Unternehmens und der Gesellschafter vermieden werden, sodass nur die Gesellschafter steuerpflichtig sind. Grundsätzlich haften die LLC-Gründer nicht persönlich, sondern nur mit dem Firmenvermögen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400 E-Mail: info@burkardlawfirm.com