Die Limited wird als Gesellschaftsform für deutsche Unternehmer immer beliebter. (Foto: © Foto: Zsolt Nyulaszi)
Ist die Gründung einer US-Corporation auch für deutsche Unternehmer interessant? Befürworter schwärmen jedenfalls von unbürokratischen und schnellen Gründungen: Eine US-Corporation etwa kann in Florida innerhalb von 72 Stunden gegründet werden, im Eilfalle sogar in 24 Stunden. Für die Registrierung ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, das Einreichen der Gründungsunterlagen reicht aus.
Eines steht fest: Auch Europäer können inzwischen die Vorteile einer US-Corporation nutzen. Den Weg frei gemacht dafür hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen »Centros«, »Überseering« und »Inspire Art«. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung ebenfalls geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Investoren aus dem angloamerikanischen Rechtskreis geben der Ltd. und der US-Corporation ohnehin den Vorzug vor der deutschen GmbH und AG. Auslandsfirmen wie die US-AGs eignen sich für die deutschen Unternehmer gut als Akquisitionsvehikel, Konzernspitze und (Zwischen-)holding, Komplementärgesellschaft von Kommanditgesellschaften oder auch als operative (Tochter-)Gesellschaft. Die Vorteile der Corporation: geringe Kosten, einfache Handhabung bei der Gründung, Minimierung der Haftung sowie Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder).
Das unkomplizierte Unternehmensrecht des US-Staates Florida ist dabei für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv. Die Gründung einer US-Corporation ist hier im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger. Die besondere Unternehmer-Freundlichkeit hat einen Grund: Vertrags- und Unternehmensrecht werden in Amerika primär von den US-Bundesstaaten geregelt (State Law). In manchen Bereichen besteht offene Konkurrenz der Gesetzgeber, die sich bemühen, den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis möglichst entgegenzukommen. Dies führt zum Beispiel dazu, dass Florida nicht nur eines der fortschrittlichsten Gesellschaftsrechte, sondern auch ein sehr effizientes Handelsrecht hat, was Florida als Sitz für Unternehmen – insbesondere für ausländische – interessant macht, auch weil der tatsächliche Standort mit dem Sitz des Unternehmens nicht identisch zu sein braucht.
Eines muss klar gesagt werden: Ein Steuerfluchtmodell ist die US-Corporation nicht. Obwohl die Auslandsfirmen offiziell ihren Sitz in Florida oder einem anderen US-Bundesstaat haben, zahlen sie in der Regel ihre Steuern in Deutschland. Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt in Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung an.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Michael Schmidt ist Direktor der US AG 24 Inc. mit Sitz in Tampa und Berlin. Telefon Florida (305) 767-2040, Deutschland + 49 (30) 80 93 28 93
E-Mail: info@usag24.com