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Neben Formvorschriften bei Testamenten ist beispielsweise auch das Pflichtteilsrecht in Florida anders geregelt. (Foto: © Fotomak)
Schon in früheren Artikeln haben wir darauf hingewiesen, dass die Anforderungen und Formvorschriften für Testamente in Deutschland andere sind als in Florida und dass das Florida-Recht strikte Vorgaben gibt, wie Testamente, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- oder Patientenverfügungen zu gestalten sind, um in Florida im Rechtsverkehr anerkannt zu werden. Danach wird ein in Deutschland gültiges handschriftlich verfasstes Testament, ein sogenannter »holographic will«, in Florida nicht anerkannt. Nach hiesigen Formvorschriften muß ein Testament vom Testator und zwei Zeugen in gegenseitiger Anwesenheit unterzeichnet werden, um vom Nachlassgericht anerkannt zu werden.
Im europäischen Rechtsverkehr ist für deutsche Staatsbürger mit Auslandsbezug von Bedeutung, dass die neue Erbrechtsverordnung der EU für alle Erbfälle angewendet wird und gegebenenfalls bestehende Testamente hinwegfegt. Es ist also auch unter einem rein europäischen Gesichtspunkt zu prüfen, ob Ihr Testament wirksam ist. So ist etwa eine Besonderheit des deutschen Rechts, das sogenannte »Berliner Testament«, mit dem sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, von der EU-Erbrechtsverordnung besonders betroffen, da diese Testamentsform von Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien nicht anerkannt wird.
Bisher knüpfte das Erbrecht an die Staatsangehörigkeit an, das heißt, es galt für deutsche Staatsbürger, die im Ausland lebten, grundsätzlich das deutsche Erbrecht und für Immobilien als Teil der Erbmasse das Erbrecht des Belegenheitslandes. Mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung soll nunmehr für den gesamten Nachlass nur noch das Erbrecht des EU-Landes zur Anwendung kommen, in dem der Verstorbene zum Zeitpukt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ausländische Rechtsordnungen können sich wesentlich von deutschem Erbrecht unterscheiden. Neben den erwähnten anderen Formvorschriften für Testamente sind in Florida etwa auch die Erbquoten und das Pflichtteilsrecht anders geregelt. Florida kennt etwa kein Pflichtteilsrecht der Kinder. So gilt im klassischen Fall eines verheirateten Paares in Deutschland, dass der überlebende Ehepartner und die Kinder jeweils die Hälfte erben. Verstirbt dagegen in Florida ein Ehepartner ohne Testament, sieht das Erbrecht vor, dass das gesamte Erbe an den überlebenden Ehepartner geht, auch wenn es gemeinsame Kinder gibt.
Jeder Testator, der nicht will, dass sein Vermögen nach einem ihm unbekannten und womöglich nachteiligen Recht auf die Hinterbliebenen übergeht, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin
Sonja K. Burkard ist Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com