Gute Vorausplanung kann Ärger und Kosten ersparen. (Foto: © Maxx Satori)
Frage: Ich möchte in Florida eine Firma gründen. Was ist hierbei steuerlich zu beachten?
Antwort: Dies ist keine einfach zu beantwortende Frage. Zuerst muss genau überlegt werden, welche Art von Geschäftstätigkeit vorgesehen ist. Danach gilt es, die richtige Firmenform zu wählen.
Die drei meistgenutzten Firmenformen
1) Die »C Corporation«
Rechtlich gesehen kann sie mit der deutschen Aktiengesellschaft verglichen werden. Das heißt, die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ebenso besteht Anonymität der Aktionäre im Handelsregistereintrag. Die Schattenseite besteht in der Doppelbesteuerung: Zum einen muss die Gesellschaft auf ihr erwirtschaftetes Nettoeinkommen Körperschaftsteuer entrichten. Zugleich unterliegt der Aktionär bei der Dividendenentnahme der privaten Einkommensteuer. Die Gesellschaft muss jedes Jahr sowohl auf Bundesebene als auch in dem Bundesstaat, in dem die Firma gegründet wurde, eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
2) Die »S Corporation«
Unter gewissen Voraussetzungen kann für eine »C Corporation« beim Finanzamt die Besteuerung als »S Corporation« beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft steuerlich nicht als Körperschaft, sondern als Personengesellschaft behandelt wird und eine doppelte Besteuerung somit entfällt. Trotzdem muss die Gesellschaft eine eigene Steuererklärung erstellen.
3) Die »Limited Liability Company« (LLC)
Im Hinblick auf die Haftung entspricht diese Firmenform einer Kapitalgesellschaft. Grundsätzlich wird ihr Ertrag von mehreren Anteilseignern (»members«) in Partnerschaft versteuert. Die Besteuerung erfolgt hier also auf der Ebene der Anteilseigner. Die Gesellschaft selbst bezahlt keine Körperschaftsteuer, sodass es keine Doppelbesteuerung wie bei der »C Corporation« gibt. Allerdings muss die LLC in einer Steuererklärung den erwirtschafteten Gewinn berechnen und erklären. Bei nur einem Anteilseigner (»single member LLC«) erfolgt die Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung des Anteilseigners, sodass in diesem Fall für die LLC keine eigene Steuererklärung abzugeben ist. In besonderen Fällen kann die LLC auch wahlweise als »S Corpo- ration« besteuert werden. Ob und wann dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
In jedem Fall sollte ein fachlicher Rat bei einem Steuerberater eingeholt werden. Eine spätere Berichtigung und Änderung kann erhebliche Nachteile und zusätzliche Kosten mit sich bringen. Bestehen keine Unklarheiten mehr, ist die Firmengründung selbst eine relativ einfache Angelegenheit.
Über die Autorin
Marena Loeffler ist CPA und Inhaberin von Allure International Tax Consulting in Bonita Springs. Telefon (239) 992-3355; E-Mail mloeffler@alluretax.com