Beim Thema »Steuern« ergeben sich für viele in Florida ansässige oder zeitweilig hier lebende Europäer immer wieder neue Fragen. (Foto: © rook76)
Ich bin deutscher Staatsangehöriger, verheiratet ohne Kinder, habe Grundvermögen in den Vereinigten Staaten und habe in meinem Pass das B2-Visum eingetragen. Wie wird im Erbfall der Nachlass ermittelt, und wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?
Aufgrund Ihrer Angaben haben Sie und Ihre Ehefrau nach dem amerikanischen Steuerrecht den Status eines »Non-Resident«. Durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen* würde Ihre Ehefrau im Erbfall, die Erbschaftsteuer und Freibeträge betreffend, einer Amerikanerin gleichgestellt. Tritt der Erbfall ein, gelten die zurzeit gültigen Freibeträge für Ihre Ehefrau. In den Jahren 2007 und 2008: 2 Millionen Dollar. Im Jahr 2009: 3,5 Millionen Dollar. Im Jahr 2010: keine Steuer. Ab dem Jahr 2011 voraussichtlich: 1 Million Dollar, falls der Kongress zustimmt.
Als Non-Resident wird der Nachlasswert nur auf das Immobilienvermögen ermittelt. Übersteigt das Vermögen die Freibeträge, wird die in Amerika bezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland aufgrund des DBA angerechnet. Ebenso wird Kapitalvermögen nicht erfasst, da dasselbe aufgrund des DBA nicht der amerikanischen Erbschaftsteuer unterliegt. Für Kapitalerträge geben Sie der IRS gegenüber durch das Formular »W8BEN« die Erklärung ab, dass die Erträge in Deutschland in Ihrer Steuererklärung erfasst werden. Auch wenn keine amerikanische Erbschaftsteuer anfällt, muss der Nachlasswert in die deutsche Erbschaftsteuererklärung einfließen.
Unserer Beurteilung liegen nur die Kriterien des Bundeserbschaft-steuergesetzes zu Grunde. Dieses Steuersystem trifft für die Staaten Kalifornien, New York und Florida zu. Diese Staaten haben eine prozentuale Beteiligung an der so genannten Federal Estate Tax. Werden die Freibeträge überschritten, gelten für die Federal Estate Tax Raten zwischen 39 und 47 Prozent. Es ist auch sehr empfehlenswert, ein amerikanisches Testament anzufertigen. Zu diesem Zweck sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen.
* Anmerkung: Unsere Antwort betrifft ausschließlich das Verhältnis Deutschlands zu den USA [die Neufassung des Abkommens zwischen beiden Ländern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (DBA) trat am 14. Dezember 2000 in Kraft]. Andere Länder betreffend muss zuerst das bestehende Abkommen mit den Vereinigten Staaten geprüft werden.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Friedrich W. Schmidt ist Steuerberater bei Allure Accounting LLC in Bonita Springs. Telefon (239) 992-3355
E-Mail: FSchmidt@allureaccounting.com
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