Was ist unter dem Progressionsvorbehalt zu verstehen?
Gemäß § 32b des deutschen Einkommensteuergesetzes unterliegen verschiedene steuerfreie Einkünfte dem so genannten Progressionsvorbehalt. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht zwischen Deutschland und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die in Amerika versteuerten oder steuerfreie Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Rechnung ergibt sich wie folgt: Sie haben – als Beispiel – in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro; in den Vereinigten Staaten – in der gleichen Währung gerechnet – ebenfalls 100.000 Euro. Zugrunde gelegt wird nun die gemeinsame Veranlagung, das heißt Splittingtabelle: Steuer: 26.192 Euro; Prog.-Steuer: 34.086 Euro; Mehrbelastung: 7894 Euro.
Bei natürlichen Personen (Non-Residents) wird in häufigen Fällen nicht beachtet, dass zum Beispiel beim Verkauf eines Hauses der erzielte Gewinn dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegt. Durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt eine gewisse Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer.
Was ändert sich im amerikanischen Einkommensteuerrecht bei der
Veranlagung für das Jahr 2006?
Das amerikanische Bundessteuergesetz (IRC) sieht – unabhängig von grundlegenden Gesetzesänderungen – jährliche Anpassungen vor. Diese Änderungen werden jährlich vom Internal Revenue Service (IRS) bekannt gegeben. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für das Jahr 2006 folgende Steuersätze:
Zu versteuerndes
Einkommen Steuersatz:
bis $15.100 10 %
15.100 - 61.300 15 %
61.300 - 123.700 25 %
123.700 - 188.450 28 %
188.450 - 336.550 33 %
336.550 35 %
Als Freibetrag für 1040 Steuererklärungen wird 2006 je Einzelperson 5150 Dollar gewährt. Nach Überschreitung des 65. Lebensjahres kommen für den Steuerzahler weitere 1000 Dollar hinzu. Es gibt zusätzliche Änderungen, die jedoch nur auf die Personen zutreffen, die in den Vereinigten Staaten voll steuerpflichtig sind.
Steuertermine
Für die Abgabe einer Steuererklärung in den USA sind Fristen vorgesehen, die unbedingt eingehalten werden sollten. Für natürliche Personen, die nicht ansässig sind (Non-Residents), muss die Steuererklärung »1040NR« erstellt werden. Der Abgabetermin ist der 15. Juni des Folgejahres. Es gibt die Möglichkeit, eine Fristverlängerung bis zum 15. Dezember zu beantragen. Diese Fristverlängerung wird nur zur Abgabe der Erklärung gewährt. Die Steuerzahlungen sind zum ersten Abgabetermin fällig, das heißt 15. Juni. Werden die Zahlungen nicht vorgenommen, berechnet die IRS Säumniszuschläge und Zinsen.
Haben auch Sie eine Frage an den Experten? Bitte senden Sie diese per email an info@floridasunmagazine.com oder Fax (305) 538-1138 an die Florida-Sun-Redaktion in Miami. Stichwort: »Steuer-Kolumne«.
Über den Autor:
Friedrich W. Schmidt ist Steuerberater bei
Allure Accounting LLC in Bonita Springs.
Telefon (239) 992-3355,
Email: FSchmidt@allureaccounting.com
Zum Thema Auswandern, Visa, Immobilien und Investment stehen Ihnen unsere Florida Sun Experten im Online-Expertenrat gerne zur Verfügung.