Die US-amerikanische Steuerbehörde bemüht sich um Transparenz. (Foto: © Kelvin Degree)
Die Veröffentlichung der »Panama Papers« folgt einem Trend, der insbesondere seitens der USA schon vor einigen Jahren in Gang gesetzt wurde. Das Ziel: die weltweite Flucht von Kapital vor dem Fiskus auf anonyme Offshore-Konten und in undurchsichtige Firmenkonstruktionen einzudämmen. Zu diesem Zweck wurde bereits im Jahr 2010 der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) eingeführt, um ausländische Finanzinstitute dazu zu zwingen, Konten von in den USA steuerpflichtigen natürlichen Personen an die amerikanische Finanzbehörde (Internal Revenue Service, IRS) zu melden. Erreicht wurde dies über bilaterale Abkommen, in denen sich die Vertragspartner zum Austausch von bestimmten Informationen verpflichteten.
Das FATCA-Abkommen mit Deutschland trat am 11. Dezember 2013 in Kraft. Seit 2014 sind Finanzinstitute in Deutschland verpflichtet, alle Konten und Depots von Privatkunden daraufhin zu untersuchen, ob der Kontoinhaber – zum Beispiel durch Angabe eines US-Wohnsitzes – einen Bezug zu den USA aufweist und möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht. Dies gilt auch für Firmenkonten von US-Gesellschaften und Unternehmen, an denen US- Bürger eine Mindestbeteiligung haben. Deutsche Finanzinstitute haben Erstmeldungen bis zum 31. Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Die Meldung umfasst neben der Kontonummer unter anderem Namen, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers und den Kontostand zum Ende des betref- fenden Kalenderjahres. Das BZSt leitet die Informationen an den IRS weiter.
Ein weiterer Gegenstand des FATCA sind nichtgewerbliche, betragsmäßig feststehende oder bestimmbare, periodisch wiederkehrende Einkünfte wie etwa Dividenden, Zinsen, Mieten et cetera aus den USA an Firmen im Ausland. Ein derartiges »fixed, determinable, annual, periodical income« (»FDAP income«) wird mit einer 30-prozentigen Quellensteuer belegt, wenn der Zahlungsempfänger nicht in Formularen wie zum Beispiel W-8Ben-E Angaben über seinen FATCA-Status gemacht hat.
Zwei weitere Initiativen der US-Regierung in den letzten Monaten haben ebenfalls für Aufsehen gesorgt: Das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des U.S. Treasury Departments hat angekündigt, dass vom 1. März 2016 an für die Dauer von 180 Tagen Versicherungsunternehmen, die eine Rechtstitelversicherung für den Kauf von nichtgewerblichen High-End-Immobilien in New York City und Miami-Dade County anbieten, verpflichtet sind, die hinter der Käuferfirma stehenden natürlichen Personen zu identifizieren und an das FinCEN zu melden, wenn der Kauf ohne Bankfinanzierung (»all cash deal«) und durch eine Firma getätigt wird. Diese Maßnahme beruht auf der Sorge, dass mithilfe von undurchsichtigen Firmenkon- struktionen Geldwäsche betrieben werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Ankündigung des U.S. Treasury Departments zu verstehen, in naher Zukunft eine Meldepflicht für Ein-Mann-Gesellschaften (»single member LLC«) einzuführen, die von Ausländern gehalten werden, unabhängig davon, ob diese US-Vermögen oder Einkünfte aus US-Quellen haben. Derzeit besteht eine Pflicht zur Offenlegung von nicht in den USA steuerpflichtigen Aktionären nur für bestimmte Kapitalgesellschaften, bei denen mindestens 25 Prozent der Aktien von einem ausländischen Aktionär gehalten werden (»foreign-owned corporations«). Dazu ist das Formular 5472 einzureichen. Es bleibt abzuwarten, ob die angekündigte Regelung auch in die Tat umgesetzt wird.
Mit ihren Initiativen zur Eindämmung von Geldwäsche und der Offenlegung von ausländischen Kapitalanlagen, die einzig dem Zweck der Steuerflucht dienen, sind die USA Vorreiter einer mittlerweile globalen Bewegung. Doch auch nach den Gesetzes- änderungen gibt es keinen Grund, von einer Investition zum Beispiel in amerikanische Immobilien mithilfe von Firmen wie einer LLC Abstand zu nehmen. Durch sie wird es lediglich noch wichtiger, einige Grundfragen vorab zu klären und sich dafür entsprechenden fachlichen Rat einzuholen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor
Felix A. Mehler ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Cohen & Grigsby in Naples und zugelassen in Deutschland, FL und NY. Telefon (239) 390-1908; E-Mail fmehler@cohenlaw.com