Beim Thema Erbschaft gibt es einiges zu beachten.(Foto: © Denise Miraniuk)
Nicht wenige Deutsche besitzen ein Ferienhaus in Florida, eine Wohnung auf Mallorca, eine Firmenbeteiligung in Italien oder Reitpferde in Frankreich – umso wichtiger, sich für den Erbfall vorab umfassend beraten zu lassen. Denn wenn der Eigentümer verstirbt und kein oder ein in dem entsprechenden Land ungültiges Testament hinterlassen hat, müssen sich die Erben plötzlich mit unangenehmen Überraschungen auseinandersetzen – weil in Spanien, Italien, Frankreich und den Vereinigten Staaten anders besteuert und vererbt wird.
Der geschilderte Fall ist ein Paradebeispiel für mögliche Problemquellen und Steuer-fallen, mit denen Erben rechnen müssen. Welcher Faktor ist in punkto Erbrecht im Einzelfall überhaupt maßgebend? Die Staatsangehörigkeit? Der letzte Wohnsitz (Domizil)? Der Ort, wo das Nachlassvermögen belegen ist? Jedes Land hat für diese Fragestellung eigene Vorgehensweisen, die oftmals zu den anderen Ländern im Widerspruch stehen.
So stellt Deutschland grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit ab. Stirbt ein Deutscher, gilt also deutsches Erbrecht – auch hinsichtlich des Vermögens, das der Deutsche in den USA, Spanien, Italien oder Frankreich hatte. Florida dagegen stellt auf das Domizil des Verstorbenen ab, also den letzten Wohnsitz. Hinzu kommt, dass Florida Grundbesitz immer nach dem Recht des Lageortes vererbt – ähnlich wie Frankreich. Es gilt der Grundsatz des »Lex rei sitae« (Recht der belegenen Sache) im Gegensatz zum Mobiliar-Vermögen, das sich in Bezug auf das anzuwendende Recht nach dem Wohnsitz des Erblassers richtet.
Auch die Entscheidung, wer erbt, sollte nur unter Einbeziehung und Abwägung der entsprechenden Landesregelungen entschieden werden. Wenn man sich bei der Testamentserrichtung nur an den deutschen Normen orientiert, kann es zu unerwarteten Überraschungen kommen. Zwar sind zahlreiche Länder dem Haager Testamentsabkommen beigetreten, das eigentlich die gegenseitige Geltung von Testamenten bewirken soll, aber dennoch sind bestimmte Testamentsformen im Ausland nicht immer gültig. Das so genannte Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder dann als Schlusserben einsetzen, ist zum Beispiel nach französischem Recht unwirksam.
Die USA ist dem Haager Abkommen überhaupt nicht beigetreten und in Florida, wie in zahlreichen anderen US-Bundesstaaten, werden handschriftliche Testamente – die beliebteste deutsche Testamentsform – grundsätzlich nicht anerkannt (Ausnahme sind handschriftliche Testamente, die von zwei Zeugen bezeugt sind, ein Vorgang, der bei deutschen handschriftlichen Testamenten so gut wie nie vorkommt). Die Mehrzahl der US-Bundesstaaten kennt kein Pflichtteilsrecht; deutsche Erblasser können in bestimmten Situationen ganz legal (undankbare) Kinder vom Erbe ausschließen. Im Gegensatz dazu sieht das Recht in Frankreich vor, dass ein Erbverzicht in Deutschland für in Frankreich belegenes Vermögen unwirksam ist.
Schwierigkeiten bereitet auch die steuerliche Seite. Die USA besteuern nämlich auf zwei Ebenen. Einmal auf der Bundesebene, auf der eine Nachlasssteuer anfällt, und dann ein zweites Mal in den einzelnen Bundesstaaten, die eine Erbschaftsteuer erheben können. Florida ist einer der wenigen Bundesstaaten, wo keine Erbschaftsteuer erhoben wird.
Dennoch muss die Auswirkung der US-Bundesnachlasssteuer in Erwägung gezogen werden, insbesondere wie diese sich auf die in Deutschland entfallende Erbschaftsteuer auswirkt. Hinterlässt der deutsche Erblasser Vermögen in den USA, richtet sich die Steuerpflicht in den USA einmal nach dem Domizil des Erblassers und bei Immobilien nach dem Belegenheitsort des Nachlassgegenstands. Im Gegensatz dazu richtet sich nach spanischem Erbschaft-steuerrecht die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nach dem Wohnsitz des Erblassers, sondern nach dem Wohnsitz des Erben.
Fazit: Die obigen Beispiele zeigen, wie verwirrend das Erben sein kann. Jeder Deutsche, der Vermögen im Ausland hat, bedarf daher einer qualifizierten Nachfolgeplanung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Thomas Baur ist ein sowohl in Florida als auch in Deutschland zugelassener Anwalt und Gründungspartner der Kanzlei Baur & Klein, P. A. in Miami und Naples.
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