US-Botschaftsgebäude, Berlin
Die US-Botschaft in Berlin (Foto © JW-Photos/Shutterstock.com)
Als Reaktion auf die Verbreitung des Coronavirus hat der Präsident der Vereinigten Staaten zwischen Januar und Mai dieses Jahres mehrere Einreisesperren erlassen. Die Beschränkungen galten ab Januar zunächst für China und den Iran. Es folgten die Länder des Schengenraums sowie Großbritannien und Irland; im Mai kam noch Brasilien hinzu. Auch die Einreise aus Kanada und Mexiko wurde erheblich eingeschränkt. Die ungehinderte, direkte Einreise aus den genannten Ländern ist seitdem bis auf Weiteres abgesehen von einigen anderen Ausnahmefällen nur US-Bürgern und Greencard-Haltern, deren Ehegatten, Kindern, Eltern (wenn die in den USA lebenden Kinder unter 21 Jahre alt sind) und Geschwistern möglich.
Zum Schengenraum gehören derzeit die Länder Österreich, Ungarn, Norwegen, Belgien, Island, Polen, Tschechische Republik, Italien, Portugal, Dänemark, Lettland, Slowakei, Estland, Liechtenstein, Slowenien, Finnland, Litauen, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Schweden, Deutschland, Malta, Schweiz, Griechenland und die Niederlande. Personen, die sich in den zurückliegenden 14 Tagen vor der geplanten Einreise in einem dieser Länder aufgehalten haben, dürfen nicht in die USA einreisen.
Bislang sind alle Einreisebeschränkungen unverändert gültig, jedoch sind in jüngster Zeit einige Ausnahmeregelungen erlassen worden. So dürfen zum Beispiel Studenten mit einem F-1- oder M-Visum sowie bestimmte L-1- und H-1B-Visumshalter wieder ungehindert in die USA einreisen; auch Besitzer gültiger Visa, die in bestimmten medizinischen oder anderen wichtigen Bereichen in den USA tätig sind, können wieder einreisen. Besitzer anderer Visa, insbesondere E-2- und E-1-Visumshalter, können bei der US-Botschaft eine Ausnahmegenehmigung für die direkte Einreise aus dem Schengenraum oder einem anderen der oben genannten Länder beantragen. Die Beantragung erfolgt schriftlich per E-Mail. Wichtige Informationen hierzu findet man zum Beispiel auf der Website der US-Botschaft in Deutschland.
Diese Sondergenehmigung (National Interest Exception, NIE) gilt für die einmalige Einreise in die USA innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung und muss daher für jede Einreise neu beantragt werden. Eine solche Sondergenehmigung wird zum Beispiel für E-2- oder E-1-Visumshalter erteilt, wenn der Antragsteller belegen kann, dass das Unternehmen in den USA, über das er sein Visum erhalten hat, seine Anwesenheit dringend erfordert und/oder durch seine Abwesenheit die geschaffenen Arbeitsplätze gefährdet sind. Für Touristen mit B-1- oder B-2-Visum oder ESTA-Reisende ist eine Sondergenehmigung für die direkte Einreise in die USA ebenfalls möglich, aber wesentlich schwieriger zu erhalten. In diesen Fällen müssen wichtige wirtschaftliche oder medizinische Gründe geltend gemacht werden. Der geplante Besuch bei engen Verwandten oder die Tatsache, dass Eigentum in den USA vorliegt, reichen leider nicht aus.
Die verschiedenen US-Botschaften bewerten Begründungen für die Ausstellung der Sondergenehmigung unterschiedlich. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel eine Woche. Im Fall der Genehmigung seiner Einreise erhält der Antragsteller eine Bestätigung per E-Mail. Die Erlaubnis der direkten Einreise wird im System der Grenzbehörde vermerkt, es wird daher kein gesondertes Dokument ausstellt. Der Reisende ist allerdings dazu verpflichtet, bei der Einreise Fragen bezüglich seiner Gesundheit zu beantworten und sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Letztere kann durch einen negativen Corona-Test verkürzt werden.
Wann die Einreisebeschränkungen wieder aufgehoben werden, ist zurzeit nicht absehbar. Eine US-Einreise aus Ländern, die nicht von einer der oben genannten Weisungen betroffen sind, ist jedoch weiterhin ohne besondere Einschränkungen möglich. So kann ein Reisender via ESTA oder über ein B1-/B2-Visum zum Beispiel aus der Türkei, Kroatien oder Mexiko weiterhin uneingeschränkt in die USA einreisen, sofern er sich in den zurückliegenden 14 Tagen vor der geplanten Einreise dort aufgehalten hat.
Sabine Weyergraf ist zugelassene Rechtsanwältin in New York und praktiziert in ihrer eigenen Rechtsanwaltskanzlei Weyergraf Immigration in Sarasota, Florida (Telefon (941) 706-4102, E-Mail sabine@weyergrafimmigration.com). Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.