Der Europäische Gerichtshof, Luxembourg
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxembourg können Flugpassagieren auch dann Ausgleichszahlungen zustehen, wenn die Information einer Flugannullierung durch die Airline zwar rechtzeitig erfolgte, sie die Reisenden aber ohne deren Verschulden erst zu spät erreichte. (Foto © nitpicker/Shutterstock.com)
Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) unter Berufung auf ReiseRecht aktuell berichtet, hatten in dem nun vom EuGH entschiedenen Fall die Passagiere die Buchung über ein Flugsuchportal im Internet vorgenommen. Dieses hatte statt ihrer Kontaktdaten lediglich eine andere E-Mail-Adresse an die Fluggesellschaft weitergeleitet. Als die Airline dann dieses Onlinepostfach dazu nutzte, den Passagieren die Cancelung des Flugs mitzuteilen, erreichte sie die Nachricht nicht. Erst am Tag vor dem geplanten Abflug beim Versuch, sich online einzuchecken, erfuhren sie von der Annullierung.
Nachdem in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht die Fluggesellschaft Recht bekommen hatte, leitete das als Berufungsinstanz angerufene Landgericht das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof weiter, um prüfen zu lassen, ob in diesem Fall ein Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung bestehe. Der EuGH, der bereits 2017 in einem ähnlichen Fall zugunsten der Passagiere entschieden hatte, gab den Klägern auch in diesem Fall Recht. Somit können Reisende auch dann Ausgleichsansprüche geltend machen, wenn die Fluggesellschaft nur den Vermittler der Reise über die Annullierung des Fluges in Kenntnis setzt und dieser die Information nicht binnen zwei Wochen an die Passagiere weiterleitet.