Diese Flüge müssen nicht gecancelt werden: Braunpelikane in Clearwater Beach (Foto © / Martina Castillo/Shutterstock.com)
Wer seine Reise nicht antreten konnte, weil die Airline den Flug aufgrund der Corona-Krise streichen musste, hat einen Rechtsanspruch darauf, das für das Flugticket gezahlte Geld restlos erstattet zu bekommen. Die von der deutschen Regierung angestrebte Gutscheinlösung im Fall ausgefallener Flüge und Reisen wurde nun offiziell ad acta gelegt, nachdem die Europäische Kommission mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Regelung nicht im Einklang mit dem europäischen Recht stehen würde. Stattdessen haben Vertreter der Regierungsparteien einen europäischen Reisesicherungsfonds vorgeschlagen, um Fluglinien und Reiseveranstalter vor einer Insolvenz zu schützen.
Wer angesichts der vorerst bis zum 14. Juni geltenden weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von sich aus eine Reise stornieren möchte, sollte sich allerdings unbedingt vorab mit seinem Reiseveranstalter beziehungsweise im Fall einer Individualreise mit Fluggesellschaft und Hotel beziehungsweise Zimmervermieter in Verbindung setzen. Reisende, die bis zum 15. Mai einen Flug bei einer Airline der Lufthansa Group (Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Eurowings, Brussels Airlines) buchen, können ihn bis zum 31. August gebührenfrei umbuchen, wobei auch Flüge zu anderen Reisezielen gewählt werden können. Auf dadurch entstehende Mehrkosten werden 50 Euro Rabatt gewährt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Lufthansa.com. Auch viele andere Airlines sowie Hotels bieten kostenlose Umbuchungen an. Eine Übersicht dazu finden Sie unter Travel-dealz.de.
Pauschalreisende können aufgrund der Reisewarnung im Übrigen aller Wahrscheinlichkeit nach einen "außergewöhnlichen Umstand" geltend machen, der es gemäß § 651h Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt, ohne die Übernahme angefallener Kosten von einer Reise zurückzutreten. Dementsprechend haben viele Reiseanbieter bereits von sich aus Reisen abgesagt und ihren Kunden die Erstattung der Kosten angeboten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Website des Tourismusmedienverlags FVW. Dasselbe gilt für Kreuzfahrten: Auch hier wurden von verschiedenen Anbietern bereits Reisen bis Ende Mai abgesagt.
Etwas anders sieht die Sache bei individuellen Auslandsreisen aus: Hier hängt es von der Rechtslage und den aktuellen Bedingungen im Reiseland sowie dem Entgegenkommen der jeweiligen Anbieter ab, ob eine kostenlose Stornierung möglich ist. Im Fall von Ausgangsbeschränkungen und Hotelschließungen, Einreiseverboten oder gar Gebietssperrungen ist man zwar nach deutschem Recht von allen Zahlungen entbunden. Dies nützt einem allerdings wenig, da bei einer individuellen Hotelbuchung – auch wenn sie über ein Buchungsportal ausgeführt wird –in der Regel ein Vertrag mit einem Anbieter im Ausland eingegangen wird. Selbst wenn auch das dortige Recht in derartigen Fällen eine kostenlose Stornierung vorsieht, ist es in der Praxis nicht einfach, seine Ansprüche gegenüber einem Anbieter im Ausland auch durchzusetzen, sodass es oft ratsam ist, stattdessen eine Umbuchung oder einen Reisegutschein zu akzeptieren.
Im Fall einer aufgrund der Corona-Krise abgebrochenen Pauschalreise muss der Veranstalter den Reisenden die Kosten für die entgangenen Urlaubstage erstatten. Wer im Ausland im Hotel unter Quarantäne gestellt wird, ist keinesfalls verpflichtet, dem Hotel die Kosten für den längeren Aufenthalt zu erstatten. Laut Finanztip ist im Fall von Pauschalreisen Sache des Reiseveranstalters, für die Deckung der zusätzlichen Kosten und die Organisation der verspäteten Rückreise zu sorgen. Laut der Stiftung Warentest ist es darüber hinaus möglich, vom Veranstalter aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Urlaubsaufenthalts eine Minderung des Reisepreises zu verlangen.
Näheres zum Thema und weiterführende Links finden Sie unter Finanztip.de. Weitere Fragen zu Reisestornierungen werden auf der Website der Stiftung Warentest beantwortet. Laufend aktualisierte Informationen gibt es außerdem auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums.